Leichte Sprache | Gebärdensprache | Stil: Invertiert | Standard | Ohne



Archiv

Archiv Aktuelles

Bitte wählen Sie den Bereich und den Jahrgang der archivierten News, die Sie gerne nachlesen möchten:

Auswahl

2011

2010

2009

2008

2007

2006

2005

Alle

Kanzlei Menschen und Rechte sucht Anwältin/Anwalt

Wir suchen ab sofort eine Kollegin/ einen Kollegen für unser medizinrechtliches Dezernat.

Alles weitere unter Karriere.

Bundesverwaltungsgericht zu Plagiaten von Offizieren

Es ist keine ganz neue, aber zunehmend brisante Entschjeidung. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2001 die Degradierung eines Oberleutnants für rechtmäßig erklärt, der eine Hausarbeit an der Bundeswehruniversität plagiiert hatte. Der Bundesverteidigungsminister kann von Glück sagen, dass über sein Schicksal die Bundesregierung und nicht das Truppendienstgericht entscheidet.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet: "Ein Offizier der Bundeswehr, der im Rahmen der universitären Diplomvorprüfung einen Leistungsnachweis dadurch erschleicht, dass er dem Prüfungsausschuss keine eigenständig erstellte Hausarbeit, sondern eine nahezu wörtlich übereinstimmende Abschrift (Plagiat) einer thematisch vergleichbaren Arbeit eines Kameraden vorlegt, um auf diese Weise einen Leistungsschein zu erhalten, der Voraussetzung für sein Vordiplom und damit auch für seine Beförderung zum Oberleutnant ist, begeht ein schwer wiegendes Dienstvergehen, das grundsätzlich mit einer gravierenden gerichtlichen Disziplinarmaßnahme (Degradierung) zu ahnden."

Überzeugend sind die Argumente der Richter: "Neben der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) kommt im militärischen Bereich der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) besondere Bedeutung zu, da eine Armee nicht geführt werden kann, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit der abgegebenen dienstlichen Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Denn da solche Äußerungen nicht immer überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall unter Umständen Entschlüsse von größter Tragweite gefasst oder wenn es um einen Leistungsnachweis im Rahmen eines Prüfungsverfahrens geht, Entscheidungen getroffen werden, die für den Studienabschluss und damit für die Personalplanung sowie die Verwendung von Soldaten von erheblicher Bedeutung sind. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern täuscht er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt einen Vorteil zu erlangen, so stört er das dienstliche Vertrauensverhältnis nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Wenn ein Soldat gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt er hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, disqualifiziert sich regelmäßig durch ein solches Fehlverhalten als Vorgesetzter. "

BVerwG 2 WD 30/01

Eigenanbau von Cannabis für Ataxie-Patienten?

Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Entscheidung des Bundesinstituts für Arzneimittel aufgehoben, die einem an Multipler Sklerose und Ataxien erkrankten Patienten untersagt hat, Cannabis für seinen medizinischen Eigenbedarf selbst anzubauen. Dabei geht es auch um einen Streit zwischen dem Bundesgesundheitsministerium und dem Bundesinstitut für Arzneimittel.

Das Gericht trägt in seiner Entscheidung der Problematik vieler Schmerz- und Ataxiepatienten Rechnung, bei denen Therapien mit zugelassenen Medikamenten (die die Krankenkassen bezahlen) nicht greifen, die sich aber die Therapie mit Cannabinoiden (wie Dronabinol) oder niederländischem Medizinalhanf (den zu beziehen ihnen die Bundesopiumstelle unter Umständen erlauben würde) nicht leisten können. Der kostengünstige Eigenanbau, der zumindest ihre Symptome lindert wurde ihnen bislang stets verweigert.

Das Verwaltungsgericht Köln hat in seiner wegweisenden Entscheidung festgestellt, dass in einem Fall, wie dem des Klägers, keine zwingende Versagungsgründe für einen Eigenanbau existieren. Vor allem sind die sehr scharfen Sicherungsrichtlinien des Bundesinstituts für Arzneimittel nicht auf Patienten anzuwenden, bei denen keine Behandlungsalternativen bestehen. Auch die Behauptung der Beklagten, dass die therapeutische Wirksamkeit von Cannabis bislang nicht nachgewiesen sei, ist nach Auffassung des Gerichts unerheblich: „Bei der vorliegenden schweren Erkrankung des Klägers (ist) schon die Verbesserung der subjektiven Befindlichkeit eine Linderung, deren Eröffnung im öffentlichen Interesse liegt.“

Soweit das Bundesinstitut argumentiert, die Genehmigung des Eigenanbaus von Cannabis verstoße gegen das Suchtstoffübereinkommen von 1961 (ÜK 1961) hält das Gericht die vorgetragenen Erwägungen für ermessensfehlerhaft, weil die Behörde nicht abgewogen hat, „ob wegen der Schwere der Erkrankung des Klägers unter Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes selbst ein Verstoß gegen internationale Suchtstoffübereinkommen hinzunehmen ist.“

Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein von der Kanzlei Menschen und Rechte (Hamburg), der das Verfahren für den Kläger geführt hat, begrüßt die Entscheidung: „Vielen schwerkranken Patienten ermöglicht nur der Eigenanbau von Cannabis tatsächlich eine Therapie ihrer Schmerzen, Ataxien oder anderer gravierender Krankheitserscheinungen. Deswegen ist es zwingend geboten, ihnen diesen Eigenanbau auch zu ermöglichen. Jetzt steht insbesondere der Bundesgesundheitsminister in der pflicht zu zeigen, dass er die Lage schwerstkranker Menschen wirklich verbessern will.“ Das Bundesinstitut für Arzneimittel wollte dem Antrag des Klägers in diesem Verfahren stattgeben, war aber vom Bundesgesundheitsministerium angewiesen worden, dem Antrag auf Eigenanbau von Cannabis keinesfalls stattzugeben.

Aktenzeichen: VG Köln, 7 K 3889/09

ARGE muß Beiträge für private Krankenversicherung zahlen

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der privat krankenversichert ist, Anspruch auf die Übernahme der Beiträge durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende hat.

Die Entscheidung war erforderlich geworden, weil nach dem GKV-Wettbewerbs-Stärkungsgesetz seit dem 31.12.2008 Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht mehr automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Eine ausdrückliche Regelung dazu, wie der offene Beitragsanteil auszugleichen ist, findet sich im SGB II nicht.

Insofern besteht nach Auffassung des Bundessozialgerichts eine gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften. Den Gesetzesmaterialen zu dem GKV-Wettbewerbs-Stärkungsgesetz lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber den privat krankenversicherten Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewusst und gewollt einen von ihnen finanziell nicht zu tragenden Beitragsanteil belassen wollte. Es wäre auch das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter SGB II-Leistungsempfänger betroffen, wenn die von ihnen geschuldeten Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht vom Träger der Grundsicherung übernommen würden.

(Aktenzeichen: Bundessozialgericht B 4 AS 108/10 R)

Rechtsanwalt Dr. Tolmein auf 3sat

In der Schweiz hat der Bundesrat vorgeschlagen das Inzestverbot aus dem Strafgesetzbuch zu streichen.

Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein wurde dazu von "Kulturzeit" auf 3sat als Experte befragt. Hier können Sie das Video des Interviews sehen

Von Rechtsanwalt Dr. Tolmein finden Sie auf Faz.net auch einen ausführlichen Text, in dem er das schweizerische Bestreben kommentiert und auf die deutsche Diskussion um 2008 verweist, als das Bundesverfassungsgericht sich mit dem Thema befasst und ein fragwürdiges Urteil gefällt hat (mit einem lesenswerten Sondervotum von Professor Winfried Hassemer, dem damaligen Vizepäsidenten des Bundesverfassungsgerichts).

Newsletter-Archiv

An dieser Stelle eine Liste aller bisher veröffentlichten Newsletter. Diese stehen Ihnen zum Download im Textformat zur Verfügung.

Bisherige Newsletter



© 2008 | www.menschenundrechte.de