Barrierefreie Begutachtung - man darf dem Psychiater vielleicht auch schreiben

09.12.2013 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Aktuelles, Behindertenrecht, Allgemein, Medizinrecht

Menschen mit Autismus tun sich mit mündlicher Kommunikation bisweilen schwer. Gerichte wiederum, auch Sozialgerichte, sind ungewöhnlich erscheinenden Anforderungen nicht immer besonders aufgeschlossen.

Ein Kläger, der für seine Asperger-Autismus-Behinderung einen GdB von mehr als 50 verlangt hat, hat das Sächsische Landessozialgericht erbost: Der Kläger wollte mit dem psychiatrischen Gutachter nämlich barrierefrei kommunizieren, also schriftlich.

"Fehlende Mitwirkung" befanden die Richter, einleuchtend sei das nicht, denn der Kläger habe ja in der Schulzeit auch mündlich kommuniziert. Klage abgewiesen.

Jetzt hat das Bundessozialgericht mit einem schön zu lesenden Beschluss über die Amtsermittlungspflichten diese Entscheidung aufgehoben. Das LSG muss erneut verhandeln. Die Bundesrichter schreiben:

"Das LSG hätte (sich) im Vorhinein gedrängt sehen müssen... insbesondere zu ermitteln, welche Art der Exploration für den Kläger zumutbar ist (...)"

Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein von der Kanzlei Menschen und Rechte begrüßt die v0n seiner Kanzlei erstrittene Entscheidung:

"Das Bundessozialgericht zeigt, dass auch Probanden Menschenrechte haben und nicht von Gutachtern zum Objekt ihrer Untersuchungsmethodiken gemacht werden dürfen."

Das sollte auch Auswirkungen auf andere sozialgerichtliche Verfahren haben.

 

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