SG Gießen gibt Cannabis-Patient Recht

10.07.2017 | AutorIn:  Oliver Tolmein | Aktuelles, Medizinrecht, Allgemein

Mit einer Entscheidung im Eilverfahren verpflichtet das SG die AOK vorläufig Cannabis als Medizin zu genehmigen. Rechtsanwalt Dr. Tolmein kritisiert Krankenkassen, die Patienten in anstrengende Verfahren zwingen und Ärzte erheblich belasten.

In einem heute bekanntgegebenen Beschluss vom 5. Juli 2017 hat das Sozialgericht Gießen die Krankenkasse im Eilverfahren verpflichtet den Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit den beantragten 42 Gramm Bedrocan zu versorgen. 

Der Antragsteller verfügte bereits seit zwei Jahren über eine Ausnahmegenehmigung für Cannabis durch die Bundesopiumstelle. Er ist Diabetiker und leidet in erheblichem Maße an neuropathischen Schmerzen. Der MDK war der Auffassung, dass der Antragsteller noch eine  Behandlungsversuch mit Amytriptilin unternehmen müsste. 

Das Sozialgericht Gießen sah zum einen in der Ausnahmegenehmigung "zumindest" ein Indiz dafür, dass die Krankenkasse die Behandlung mit Cannabis genehmigen müsste, das hier"ein § 31 Abs 6 Satz 1 Nr. 1a SGB V vergleichbares - gegenüber § 31 Abs 6 Satz 1 Nr. 1 b SGB V noch engeres - Prüfungsregime zugrunde lag." Es sei auch nicht neurologisch fundiert erklärt worden, weshalb die Behandlung mit Amytriptilin konkret erfolgversprechend sein sollte, obwohl bereits Medikamente dieser Arzneimittelgruppe erfolglos ausprobiert wurden. 

Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein, der den Antragsteller in dem Verfahren vertreten hat, begrüßte die fundierte Entscheidung des SG Gießen: "Allerdings ist mein schwer kranker Mandant wegen der Weigerung der Krankenkasse zu leisten, bereits seit zwei Wochen unversorgt." Dr. Tolmein wies auch darauf hin, dass ein Erfolg wie dieser ein erhebliches Engagement der behandelnden Ärzte erfordere, die hier im Verlauf des mehrwöchigen Verfahrens ein halbes Dutzend Stellungnahmen verfassen mussten, um den fragwürdigen Stellungnahmen des MDK fundiert entgegenzutreten: "Das ist auf Dauer für Ärzte unzumutbar und belastet auch die Patienten, die wissen, dass Sie mit einer Cannabis-Verordnung ihrem Arzt eine Fülle von unbezahlter Mehrarbeit aufbürden. Hier muss ein anderer Weg gefunden werden." 

Die Entscheidung des SG Gießen ist noch nicht rechtskräftig. Auch das, so Tolmein, sei eine nicht zufriedenstellende Situation, denn die Antragsgegner hätten vier Wochen Zeit über eine Beschwerde zu entscheiden, was das Verfahren erheblich in die Länge ziehen könne. 

SG Gießen, Beschluss vom 5.7.2017, Az.: S 7 KR 243/17 ER.

Die geschwärzte Fassung des Beschlusses kann hier eingesehen werden

 

Zurück zur Übersicht