Kosten
Bevor wir ein Mandat übernehmen sprechen wir mit Ihnen über die Kosten. Die Vergütung von Rechtsanwälten hängt von vielen Faktoren ab, deswegen können wir Ihnen hier nicht mitteilen: Ein sozialrechtliches Verfahren kostet 500 EUR. Die Kosten hängen von unserem Aufwand ab, aber auch davon, wie schwierig ein Rechtsproblem ist beziehungsweise um wieviel Geld gestritten wird. Es gibt im Einzelfall noch weitere Faktoren - deswegen sollten wir über die Kosten im Einzelfall konkret sprechen. Wichtig ist aber: Wir wollen, dass Sie Ihr Recht bekommen. Wenn Sie nur sehr wenig Geld, aber ein wichtiges Anliegen haben, überlegen wir deswegen auch, welche Möglichkeiten es gibt, dass wir Sie trotzdem vertreten können: Prozesskostenhilfe, Rechtsschutzversicherung oder Prozessfinanzierung.
Das Honorar
Was Anwälte und Anwältinnen mindestens für ein Honorar bekommen, ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Manchmal sind die im Gesetz vorgesehenen Mindesthonorare aber nicht angemessen - das gilt vor allem, für Mandate, die ein hohes Maß an Spezialwissen voraussetzen, wie wir es uns in unseren Schwerpunktbereichen angeeignet haben. Dann schlagen wir vor, eine Honorarvereinbarung abzuschließen - denn nur, wenn wir unsere Arbeit ausreichend bezahlt bekommen, können wir sie auch gut machen. Und nur wenn wir unsere Arbeit gut machen können, haben Sie auch etwas davon.
Streitwert
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) macht die Höhe des Honorars, das wir mindestens verlangen müssen, meistens vom Streitwert abhängig. Der Streitwert ist der Geldbetrag, den Sie von Ihrem Gegner haben wollen oder den Ihre Gegnerin von Ihnen haben möchte. Bei einem Streitwert von 1000 EUR bekommen wir als Ihre Prozessbevollmächtigten beispielsweise im Verfahren vor dem Amtsgericht nach dem RVG 212,50 EUR Honorar, bei einem Streitwert von 10.000 EUR erhalten wir 1215 EUR Honorar, bei 50.000 EUR Streitwert sind es 2635 EUR (dazu kommen jeweils Auslagen und Mehrwertsteuer).
Rahmengebühren
Manchmal werden Gebühren vom Gesetz aber als Rahmengebühren festgesetzt - ihre Höhe bemisst sich dann nicht nach dem Wert um den gestritten wird, sondern beispielsweise nach der Bedeutung, die das Verfahren für Sie hat oder nach der Zeitdauer, die ein Gerichtsverfahren dauert. Das gilt vor allem in Strafsachen und bei sozialrechtlichen Verfahren. Mit was für Kosten Sie in diesen Verfahren konkret rechnen müssen, klären wir im Rahmen des ersten Beratungsgesprächs, wenn absehbar ist, wie viel Zeit wir für die Bearbeitung Ihres Rechtsproblems wahrscheinlich aufwänden müssen.
Honorarvereinbarungen
Das Gesetz erlaubt auch, dass wir mit Ihnen individuell vereinbaren, wie hoch das Honorar sein soll. Das kann ein bestimmter Stundensatz sein oder wir können einen bestimmten Mindeststreitwert vereinbaren. Ein niedrigeres Honorar als die gesetzlichen Gebühren zu vereinbaren ist dagegen ebenso verboten, wie die Einigung auf ein Erfolgshonorar (beim Erfolgshonorar gibt es mittlerweile einige wenige Ausnahmen). Eine Honorarvereinbarung ist in Verfahren sinnvoll, in denen eine Vertretung besonders zeitaufwändig oder rechtlich sehr schwierig ist. Oft ist das in Strafverfahren der Fall manchmal auch in sozialrechtlichen Verfahren. Auch Beratungsverträge für Unternehmen oder Verbände oder Gutachten rechnen wir auf Basis von Honorarvereinbarungen ab.
Erfolgshonorar
Neuerdings erlaubt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch unter bestimmten Bedingungen die Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Ein Erfolgshonorar bedeutet: Wir vereinbaren, dass Sie uns, also Ihren AnwältInnen, keine so hohen Kosten zahlen, wenn Sie den Prozess verlieren. Für den Fall, dass Sie gewinnen bekommen wir als ihre Anwälte dafür aber deutlich mehr Geld als normal. In den allermeisten Fällen kommt ein Erfolgshonorar nicht in Betracht und nützt Ihnen wenig, weil Sie vermutlich Anspruch auf Prozesskostenhilfe, eine Rechtsschutzversicherung oder ein ordentliches Einkommen haben. Sollten Sie doch einmal denken, Ihr Fall wäre für ein Erfolgshonorar geeignet: Sprechen Sie uns an. Wir erläutern Ihnen dann die Feinheiten der Regelung.
Erstberatung
Wenn Sie erst einmal wissen wollen, was Sie gegen einen Bescheid der Behörde, gegen vertragswidriges Verhalten eines Geschäftspartners, in einem Erbstreit oder nachdem Sie Opfer einer Straftat geworden sind, machen können, erhalten Sie bei uns eine auf ihren Fall zugeschnittene Erstberatung. Eine Erstberatung kostet bei uns höchstens 190 EUR (plus Mehrwertsteuer). Wenn Sie uns danach ein Mandat erteilen, werden die Kosten der Erstberatung auf das Honorar angerechnet.
Finanzierungsmöglichkeiten
Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten eines Rechtsstreits auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren - vorausgesetzt der Versicherungsvertrag war schon rechtzeitig abgeschlossen (meistens drei Monate), bevor der Schadensfall eingetreten oder der negative Widerspruchsbescheid ergangen ist. Sie sollten sich auch vergewissern, dass der Rechtsstreit um den es geht, tatsächlich von Ihrer Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist.
Wenn jemand wenig Geld hat und keine Rechtsschutzversicherung, kann er unter bestimmten Bedingungen Prozesskostenhilfe, kurz: PKH, bekommen. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Gericht ist, dass Sie bedürftig sind und dass Ihr Verfahren Aussicht auf Erfolg hat. Wie Sie Prozesskostenhilfe beantragen können und ob das für Sie ein guter Weg ist, können wir gegebenenfalls im Beratungsgespräch klären.
Außerdem gibt es heute so genannte Prozessfinanzierer: Das sind Versicherungen, die bei hohen Streitwerten (über 50.000 oder 100.000 EUR) die Kosten des Prozesses tragen, wenn die Sache gute Aussicht auf Erfolg hat. Dafür wird dann ein bestimmter Anteil der erstrittenen Summe (meist um die 20 Prozent) für die Versicherung fällig, wenn der Prozess gewonnen wird. Um einen Prozessfinanzierer von Ihrem Verfahren zu überzeugen, müssen wir allerdings einige Vorarbeiten erbringen, die auch Kosten verursachen.