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Aktuelles

Auf diesen Seiten erhalten Sie aktuelle Informationen, die für Sie von Interesse sein könnten. Sie erfahren Wissenswertes über neue Gerichtsentscheidungen, Gesetzesvorhaben oder andere Entwicklungen in den Rechtsgebieten, die wir schwerpunktmäßig bearbeiten. Wir teilen Ihnen aber auch wichtige neue Entwicklungen in unserer Kanzlei mit.

Wir suchen zwei RechtsanwältInnen

Zur Verstärkung unseres zivilrechtlichen und strafrechtlichen Dezernats suchen wir ab sofort zwei RechtsanwältInnen.

Unsere Stellenausschreibung finden Sie auf unserer Seite "Karriere".

Gleichstellung von LebenspartnerInnen im Erbschaftssteuerrecht

Mit seiner neuen Entscheidung zum Erbschaftssteuerrecht hat das Bundesverfassungsgericht die Benachteiligung von Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen an einem wichtigen Punkt beseitigt.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften bei der Erbschaftssteuer verfassungswidrig ist. Lesben und Schwule haben als eingetragene LebenspartnerInnen Anspruch darauf, bei Erbschaftsteuerfreibetrag und bei den Erbschaftssteuersätzen ebenso behandelt zu werden, wie Ehepartner.

Während die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften bei der Erbschaftsteuer hinsichtlich der Erbschaftssteuerfreibeträge bereits 2007 erreicht wurde, als der Gesetzgeber einen Freibetrag von Euro 500.000,- für Lebenspartner und Ehepartner gleichermaßen eingeführte, bestand bei der Höhe der Erbschaftssteuer weiter eine gravierende Benachteiligung. Während Ehegatten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Erbschaftssteuerklasse I in Abhängigkeit von der Größe der Erbschaft lediglich Erbschaftssteuer in Höhe von 7% – 30% zahlen musste, wurden eingetragenen LebenspartnerInnen in der Erbschaftsteuerklasse III mit bis zu 50 % zur Kasse gebeten. Dieser Praxis hat das Bundesverfassungsgericht nun durch seinen am 17.08.2010 bekannt gegeben Beschluss ein Ende bereitet. Rückwirkend zur Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahre 2001 hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Praxis nun für unvereinbar erklärt mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 GG. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.12.2010 eine neue gesetzliche Regelung zu schaffen.

Das Urteil ist auch von Bedeutung im Hinblick auf die ausstehende Gleichstellung bei der Einkommenssteuer und der Beamtenversorgung. Wenn Sie eine Beratung zum Thema wünschen ist Rechtsanwältin Gabriela Lünsmann Ihre Ansprechpartnerin in der Kanzlei.

Aktenzeichen: 1 BvR 611/07 1 BvR 2464/07. Die Entscheidung können Sie hier selbst nachlesen.

Rechtsanwältin Lünsmann ist jetzt Fachanwältin für Familienrecht

Am 30. Juli 2010 hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg Rechtsanwältin Gabriela Lünsmann den Titel einer "Fachanwältin für Familienrecht" verliehen.

Rechtsanwältin Gabriela Lünsmann ist eine der Mitbegründerinnen der Kanzlei Menschen und Rechte. Familienrecht, insbesondere das Recht gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften und das Betreuungsrecht, ist ein Spezialgebiet von Rechtsanwältin Gabriela Lünsmann. Sie hat auch den Fachanwältinnen-Kurs für Erbrecht erfolgreich absolviert.

"Spiegel-Online" über Rechtsanwältin Hartmann

"Spiegel-Online" porträtiert Rechtsanwältin Judith Hartmann aus der Kanzlei Menschen und Rechte unter der Überschrift "Karriere jenseits der Stille"

Der Text, in dem neben Rechtsanwältin Hartmann auch ein gehörloser Kungfu-Trainer porträtiert wird, beschreibt auch die alltägliche Arbeit von Judith Hartmann: "Wenn ein Mandant bei Judith Hartmann anruft, blinkt eine kleine Lampe zwischen Bildschirm und Telefon, denn auch sie ist gehörlos. Meldet sich ein gehörloser Mandant, dann kommuniziert sie mit Gebärden über die am Bildschirm befestigte Webcam. Mit Mandanten, die hören können, spricht sie über einen Telefondolmetscher, der ihre Gebärden per Kamera sieht und simultan für den Gesprächspartner übersetzt. Judith Hartmann wiederum sieht auf ihrem Bildschirm den Dolmetscher. Die Kosten für den Dienst übernimmt das Integrationsamt, das die berufliche Einbindung schwerbehinderter Menschen sichern soll.

Rechtsanwältin Lünsmann in "Menschen"

Als Berufsgeheimnisträgerin wird Rechtsanwältin Gabriela Lünsmann aus der Kanzlei Menschen und Rechte im Magazin "Menschen" der Aktion Mensch porträtiert.

Rechtsanwältin Lünsmann, die auch viel als Betreuerin tätig ist und die sich neben dem Familien- aufs Erbrecht (vor allem das Behindertentestament) spezialisiert hat, berichtet aus ihrer alltäglichen Arbeit: "Es sind häufig sehr private, geheime Dinge, die aber im Verfahren eine Rolle spielen. Dann ist es meine Aufgabe, mit den Mandanten zu besprechen: Wie können wir das in einer Form zur Sprache bringen, mit der sie gut leben können? Und sie weiter das Gefühl haben, Herr über das Verfahren zu sein und nicht zum Objekt zu werden. Besonders wenn es darum geht, ob Eltern das Sorgerecht für ihr Kind behalten können, erfahre ich oft von traurigen Lebensumständen. Da stellt sich die Frage, was dem Interesse der Eltern entspricht und was dem Wohl des Kindes. Grundsätzlich bin ich als Anwältin parteilich und dem Mandanten verpflichtet. Wenn ich Dinge erfahre, die mich zu der Ansicht gelangen lassen, dass ich das Mandat nicht vertreten kann, habe ich die Möglichkeit, es gar nicht erst anzunehmen."

Rechtsanwalt Dr. Tolmein im NDR

In der Sendung "Redezeit" des NDR diskutiert Rechtsanwalt Dr. Tolmein am 29. Juni um 21 Uhr mit anderen Experten und Hörerinnen und Hörern über die neue BGH-Entscheidung zu Sterbehilfe

Die "Redezeit" hat das Thema: "Am Ende soll der Patient selbst bestimmen. Welche Folgen hat das BGH-Urteil zur Sterbehilfe in der Praxis?." Experten sind im Studio, Hörerinnen und Hörer können sich am Telefon beteiligen. Zu Gast ist neben Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein Eugen Brysch, Geschäftsführender Vorstand der Deutschen Hospiz-Stiftung, sowie Dr. Maja Falckenberg, Fachärztin für Hospiz- und Palliativmedizin. Die Sendung wird moderiert von Matthias Franck. Sie können anrufen unter der Telefonnummer (040) 44 17 77.

Studierende haben Anspruch auf Gebärdensprachdolmetscher

Zwei von der Kanzlei Menschen und Rechte erstrittene Entscheidungen erleichtern es gehörlosen Menschen zu studieren.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat dem Eilantrag einer gehörlosen Studierenden stattgegeben, die sich durch ein Studium qualifizieren möchte und dafür zum Besuch der Vorlesungen Gebärdensprachdolmetscher benötigte. Der zuständige Träger der Eingliederungshilfe, der Landschaftsverband Rheinland, hatte die beantragte Leistung nicht bewilligt, weil die Antragstellerin bereits eine Ausbildung absolviert hatte und in dem erlernten Beruf gearbeitet hatte. Eine Höherqualifikation sei nicht erforderlich. Das Sozialgericht Düsseldorf sieht das anders: Wenn gehörlose Menschen nur deswegen nicht studieren können, weil ihnen die Eingliederungshilfe versagt wird, stelle das eine Benachteiligung wegen der Behinderung dar. Es sei auch nicht vereinbar mit Artikel 24 der Behindertenrechtskonvention. Der Landschaftsverband Rheinland, der dem Verfahren grundsätzliche Bedeutung beimisst, ist gegen diese Entscheidung in die Beschwerde beim Landessozialgericht gegangen.

Dagegen ist die Entscheidung des Sozialgerichts München, die eine vergleichbare Stoßrichtung hat, rechtskräftig geworden. In dem Verfahren sollte eine gehörlose Studierende keine Gebärdensprachdolmetscher-Leistungen erhalten, weil sie zuvor einen Schul- und damit verbunden einen Berufsabschluss erworben hatte. Das Sozialgericht München sah das als unvereinbar mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz an, das bei der Auslegung der Eingliederungshilfevorschriften zu beachten sei.

Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2010, Az.: S 17 SO 138/10 ER (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München, Urteil vom 08.12.2009, Az.: S 48 SO 124/09 (rechtskräftig, unveröffentlicht)

Mitverschulden des elfjährigen Kindes bei Verkehrsunfall

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass ein elfjähriges Kind, das trotz roten Ampellichts eine Kreuzung überquert, um seinen Schulbus zu erreichen, bei einem Verkehrsunfall eine Mitschuld von bis zu 70% treffen kann.

In dem vom Landgericht entschiedenen Verfahren ging es um ein elfjähriges Mädchen, das auf dem Weg zur Schule von einem Transporter erfasst wurde. Das Kind wurde dabei schwer verletzt. Der Fahrer des Transporters kam von der Straße ab und kollidierte mit einem Baum. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden. Das Mädchen machte geltend, dass sie aufgrund der schweren Verletzungen lange Zeit im habe Krankenhaus bleiben müssen und die Versetzung in die nächst höhere Klasse nicht geschafft habe. Sie verklagte den Fahrer auf Schmerzensgeld.

Das LG Hamburg hat der Klage stattgegeben, allerdings ein Mitverschulden des Mädchens von 70% angerechnet. Der Fahrer hafte schon allein wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei allerdings ein Mitverschulden des Mädchens von 70% zu berücksichtigen. Die Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen und mehrere Zeugenaussagen habe ergeben, dass der Fahrer des Transporters weder zu schnell gefahren ist noch eine rote Ampel übersehen hat.

LG Hamburg 331 O 163/07

Antidiskriminierungsrecht: Frage an EuGH

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein abgelehnter Stellenbewerber im Rahmen einer Entschädigungsklage wegen behaupteter Diskriminierung einen Anspruch auf Auskunftserteilung gegen den Arbeitgeber hat.

Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof auf ein Problem aufmerksam gemacht, das in vielen Verfahren wegen Benachteiligung von Bewerberinnen und Bewerbern erhebliche Bedeutung hat: Für die vermutete Benachteiligung lassen sich oftmals nur schlecht Indizien anführen, weil die Unternehmen nicht gezwungen sind zu begründen, warum sie jemanden nicht einstellen.

In dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht verhandelt, klagt eine 1961 in Russland geborene Computerfachfrau, die sich auf eine Stelle eines/einer Softwareentwicklers/in erfolglos beworben hatte. Die Klägerin behauptet, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und damit unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden. Sie hat von der Beklagten eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt.

Die Vorinstanzen, das Hamburger Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht, hatten die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht sah sich an einer Entscheidung gehindert und hat dem Europäischen Gerichtshof die seiner Meinung nach für die Entscheidung wichtige Frage vorlegt: "Konkret hat der Achte Senat des BAG dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Gebietet es das Gemeinschaftsrecht, einem Bewerber, der darlegt, dass er die Voraussetzungen für eine von einem Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle erfüllt, dessen Bewerbung jedoch nicht berücksichtigt wurde, gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft einzuräumen, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist?"

BAG 8 AZR 287/08 (A)

Angesparte Grundrente nach Opferentschädigungsgesetz kein verwertbares Vermögen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Einsatz einer angesparten monatlichen Beschädigtengrundrente als Vermögen zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs (hier: Eingliederungshilfe für die Heimerziehung) grundsätzlich eine Härte bedeutet und daher regelmäßig nicht verlangt werden kann.

In dem Verfahren, das zwei Leistungsträger untereinander ausfochten, ging es um die Anrechenbarkeit der Grundrente, die der Hilfeempfängerin (nach § 1 OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz - BVG) zuerkannt wurde, weil sie als Kind Opfer von Sexualstraftaten geworden war und sie hierdurch eine zur Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit führende Gesundheitsstörung erlitten hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte, dass die Verwertung eines solchen angesparten Grundrentenbetrages für die Hilfeempfänger eine Härte bedeute (im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 88 Abs. 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG). Die Grundrente sei eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, die immateriellen (ideellen) Zwecken wie der Genugtuung für erlittenes Unrecht dient. Zwar soll sie zu einem geringeren Teil auch (materielle) Mehraufwendungen ausgleichen, die das Opfer infolge der Schädigung im Vergleich zu einem gesunden Menschen hat. Dennoch sei die Beschädigtengrundrente insgesamt nicht als Vermögen anzurechnen. Sie werde nämlich unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen pauschal und ohne Rücksicht auf einen im einzelnen Fall konkret nachzuweisenden Mehrbedarf gezahlt.

BVerwG 5 C 7.09

Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes?

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit von Entgeltregelungen im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes mit dem Verbot der Altersdiskriminierung ersucht. Auf dem Prüfstand steht sowohl der alte Bundesangestelltentarif als auch der neu TVÖD.

Ausgangspunkt des Verfahrens ist die Klage einer Bauingenieurin, die der Ansicht ist, die Lebensaltersstufenregelung des BAT (die dazu führte, dass alle zwei Jahre das Gehalt an die neuen Lebensaltersstufe angepasst wurde) habe sie wegen ihres Alters diskriminiert. Dies setze sich im TVöD fort, wo sie auch nicht die Alters-Höchststufe bezahlt bekomme.

Im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV soll nun vom EuGH geklärt werden, wie der Konflikt zwischen dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Recht der Tarifvertragsparteien auf Kollektivverhandlungen, welches auch deren Tarifautonomie beinhaltet, zu lösen ist. Konkret geht es darum, ob die auf Lebensaltersstufen bezogene Grundvergütung des BAT das Verbot der Altersdiskriminierung verletzte, ob sich eine solche Altersdiskriminierung im TVöD fortsetzt und ob und wie eine solche Altersdiskriminierung von den Tarifvertragsparteien gegebenenfalls auch rückwirkend beseitigt werden könnte.

(BAG Aktenzeichen: 6 AZR 319/09 (A))

Dr. Jan Gehrken neuer Rechtsanwalt

Die Kanzlei Menschen und Rechte hat Verstärkung bekommen. Mittlerweile sind wir acht Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Rechtsanwalt Dr. Jan Gehrken ist neuer Rechtsanwalt in der Kanzlei Menschen und Rechte. Er verstärkt mit seiner Kompetenz vor allem das Team im Sozialrecht. Er wird auch Fälle im Beamtenrecht und im Baurecht bearbeiten, wo er besonders intensive Erfahrungen gesammelt hat.

Opferentschädigung für Arztopfer

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch Menschen, die durch einen ärztlichen Behandlungsfehler geschädigt wurden, Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz beanspruchen können.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts bestätigte eine Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen und stellte fest: "Ein Patient wird dann zum Gewaltopfer, wenn ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohle des Patienten dient. So war es hier, weil sich der Arzt bei seiner Vorgehensweise im Wesentlichen von eigenen finanziellen Interessen hat leiten lassen und die gesundheitlichen Belange der Klägerin hintenangestellt hat."

(Bundessozialgericht vom 29. April 2010, B 9 VG 1/09 R)

Keine ausreichende Rechtsgrundlage für Datenbank der Polizei

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat Klagen stattgegeben, mit denen sich Betroffene gegen die Speicherung ihrer Daten in der Datei "Gewalttäter Sport" gewehrt hatten; eine ausreichende Rechtsverordnung für die bundesweite Polizei-Datei "Gewalttäter Sport" fehle.

Die Kläger waren der Polizei im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei Fussball-Spielen in den Jahren 2007 bzw. 2008 aufgefallen. Deshalb waren ihre Daten von den ermittelnden Karlsruher Polizeidienststellen beziehungsweise vom Landeskriminalamt in der vom Bundeskriminalamt eingerichteten Datei "Gewalttäter Sport" gespeichert worden. Dies hat zur Folge, dass die Daten bundesweit von allen Polizeidienststellen ohne Weiteres abgefragt werden können, etwa anlässlich der Prüfung, ob im Hinblick auf gefährdete Sportveranstaltungen im Ausland gegen Fußballfans Ausreiseverbote verhängt werden sollen

.

Die gegen die Kläger wegen Teilnahme an den erwähnten Ausschreitungen eingeleiteten Strafverfahren wurden später eingestellt, teils wegen fehlenden Tatverdachts, teils weil sie Auflagen erfüllt hatten.

VG Karlsruhe, 3 K 1988/09; 3 K 2309/09, 3 K 2956/09.

Landessozialgericht stützt Entscheidung auf Behindertenrechtskonvention

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK) den Auslegungsmaßstab für Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX bildet.

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob einem Menschen mit einer schweren Form von Übergewicht die Merkzeichen „außergewöhnlich gehbehindert“ (aG) und T (Berechtigung für besonderen Fahrdienst) zustehen. Das Sozialgericht Berlin hatte das verneint, weil es zwischen der Behinderung der Klägerin und ihrem Übergewicht, das für die Einschränkung der Gehfähigkeit verantwortlich sei unterschied. Das Landessozialgericht widersprach dem und führte aus: „Als jüngeres unmittelbar geltendes Bundesrecht zwingt die UN-Konvention-RMBeh mit ihrem Normprogramm ihre Maßstäbe der Auslegung von §§ 2 und 69 SGB IX auf. Weil nicht vom gesundheitlichen Defizit sondern von der Teilhabeförderung her zu denken ist, können die Folgen einer Adipositas für die Teilhabe nicht dazu führen, dass ein behinderungsrechtlicher Status versagt bleibt. Gerade bei erheblichen Mobilitätseinbußen (Art. 20 UN-Konvention-RMBeh) infolge einer Adipositas permagna können sowohl der Behindertenstatus wie auch behinderungsrechtlich vorgesehene Nachteilsausgleiche nicht damit abgelehnt werden, die Teilhabebeeinträchtigung resultiere aus einer Fettleibigkeit. Eine unterschiedliche Behandlung allein nach der Ursache einer Teilhabebeeinträchtigung wird durch die Konvention ausgeschlossen (Diskriminierungsverbot Art 5 Abs 1, 2).“

Bemerkenswert an der rechtskräftig gewordenen Entscheidung ist weniger das Ergebnis, als die Bezugnahme auf die Behindertenrechtskonvention: Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist das erste Obergericht, das die Auffassung vertritt, dass die BRK den Maßstab für die Auslegung sozialrechtlicher Normen bildet.

LSG Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2009, L 13 SB 235/07

Erfolgreiche Revision gegen "kurzen Prozess"

Das Oberlandesgericht Hamburg hat ein Strafurteil gegen einen Schanzenfestbesucher, den die Kanzlei Menschen und Rechte vertrat, aufgehoben.

Der 22-jährige Beschuldigte aus der Schweiz war auf dem Schanzenfest am 13. September 2009 festgenommen und nach gut zweiwöchiger Untersuchungshaft im beschleunigten Verfahren (Paragraph 417 ff. StPO) vor dem Amtsgericht Hamburg wegen versuchter gefährlicher Köperverletzung und Landfriedensbruchs zu einer 6-monatigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden.

Auf die Sprungrevision hat der 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts das Urteil mit Beschluss vom 26. Januar 2009 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamburg zurückverwiesen.

Kein Hausfriedensbruch bei „Betreten des Rasens verboten“

Wer die Grünfläche vor seinem Gebäude offen gestaltet und es nicht durch zusammenhängende Schutzwehren – also Mauern, Hecken oder Zäune – gegen das Betreten durch Fremde sichert, hat sein Besitztum nicht befriedet. Da hilft auch kein Schild mit der Aufschrift „Betreten des Rasens verboten.“ Wenn dieses Gelände also von Fremden betreten wird, ist das kein Hausfriedensbruch. Mit dieser Begründung bestätigte der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts am 24.2.2010 auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Freispruch eines Gegners des Mövenpick-Hotels im Hamburger Schanzenpark.

Bei dieser Entscheidung ging es um mehr als nur um einen banalen Hausfriedensbruch: Betroffen sind etliche weitere Verfahren wegen Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit dem umstrittenen Luxus-Hotel im Hamburger Schanzenpark. Auch viele Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte könnten jetzt platzen. Die Verfahren waren jeweils als Folge des vermeintlichen Hausfriedensbruchs eingeleitet worden, wenn Leute den Aufforderungen der Polizisten, das Gelände zu verlassen, nicht sofort Folge leisteten.

Bundesverfassungsgericht zu SGB II: Auswirkungen für behinderte "Hartz 4"-EmpfängerInnen

Für Menschen mit Behinderungen, die sog. Hartz IV-Leistungen beziehen, kann sich in bestimmten Fällen ein Änderungsantrag auf höhere Leistungen unter Berufung auf das ergangene Urteil lohnen.

Zwar haben Menschen mit Behinderungen heute schon unter Umständen einen Anspruch für Mehrbedarf für kostenaufwändigeren Ernährung oder für Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX. In anderen Fällen war ein Mehrbedarf aber strikt ausgeschlossen. Außerdem wurden die Mehrbedarfssätze begrenzt, wenn der Bedarf höher war, als dieser „typische Mehrbedarf“ wurde die Leistung nicht ausgeweitet. Diese Beschränkungen sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Deswegen hat es den Gesetzgeber verpflichtet bis zum 31.12.2010 eine neue Regelung zu treffen, die einen erhöhten Mehrbedarf und atypische Bedarfslagen berücksichtigt.

Wer aber schon heute einen solchen erhöhten Bedarf hat, kann den auch jetzt schon unter Berufung auf Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz gegenüber dem SGB II-Leistungsträgern geltend machen. Das ist unter Umständen auch sinnvoll, weil zu erwarten ist, dass der Gesetzgeber versuchen wird, diesen Bereich möglichst restriktiv zu regeln. Wichtig ist, dass der geltend gemachte Bedarf regelmäßig anfallende Aufwendungen betrifft; für einmalige Leistungen gilt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Eine rückwirkende Gewährung von Leistungen ist durch das Urteil ebenfalls nicht vorgesehen.

(1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09)

Änderung Strafprozessordnung: Eher Pflichtverteidiger für Gefangene in Untersuchungshaft

Die wohl wichtigste Regelung der Anfang des Jahres in Kraft getretenen Gesetzesreform ist die Änderung des Paragraph 140 Absatz 1 Nummer 4 Strafprozessordnung. Danach ist einem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird, stets und unverzüglich ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Die neue Regelung verbessert die Lage von Gefangenen in Untersuchungshaft, denn bislang musste ihnen erst nach drei Monaten Untersuchungshaft ein Pflictverteidiger beigeordnet werden (Paragraph 117 Abs. 4 a.F. StPO).

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Neuregelung in der Praxis bewährt. Ungeklärt ist vor allem, wie Beschuldigten vor der unverzüglichen Beiordnung Gelegenheit gegeben werden wird, eine Verteidigerin (oder einen Verteidiger) seiner Wahl zu bezeichnen (Paragraph 142 Abs. 1 S. 1 StPO). Nach unserer Auffassung sollte dies nicht durch allzu lange Bedenkzeiten, sondern durch die erleichterte Möglichkeit gewährleistet werden, eine zunächst beigeordnete Verteidigerin zugunsten einer später gewählten Verteidigerin (oder eines Verteidigers) zu entpflichten. Nur auf diese Weise kann dem Gesetzeszweck Rechnung getragen werden: einerseits sollen inhaftierte Beschuldigte nicht ohne Verteidigerin (oder Verteidiger) sein, andererseits soll Beschuldigten eine Verteidigerin ihrer Wahl an die Seite gestellt werden.

(Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, BGBl. I. 2009, S. 2274, in Kraft getreten am 1. Januar 2010)

„Raus aus dem Heim“ für schwerbehinderten Kläger wohl bald Wirklichkeit

Kanzlei Menschen und Rechte setzt ambulante Pflege für langjährigen Heimbewohner durch, weil stationäre Versorgung für ihn unzumutbar ist.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am Donnerstag (29. Januar 2010) eine Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg (S 22 SO 298/05) aufgehoben, die einen blinden, schwerhörigen, unter schweren Spastiken und Schmerzsymptomen leidenden Mann gezwungen hat, weiterhin stationär versorgt zu werden. Der von der Kanzlei Menschen und Rechte (Hamburg) vertretene Kläger kämpft seit fünf Jahre darum, endlich ambulante persönliche Assistenz in Anspruch nehmen zu dürfen. Der beklagte Landkreis Lüchow-Dannenberg verwehrte das mit Kostenargumenten. Das Sozialgericht Lüneburg hatte ein medizinisches Gutachten eingeholt, das zugunsten des Klägers ausgefallen war und hervorgehoben hatte, dass die ambulante Versorgung dessen elemenatren Bedürfnissen erheblich besser Rechnung tragen könnte, was auch angesichts der erheblichen Schmerzsymptomatik von großer Bedeutung sei. Dennoch entschied das Sozialgericht gegen den Kläger, weil es die Hürde für die Annahme von Unzumutbarkeit deutlich höher sah. Dem widersprach jetzt nach einer mehrstündigen Beweisaufnahme das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Nach dem dargelegt worden war, wie erheblich die Kommunikationsschwierigkeiten in der Pflege sind, dasss die 32 Mitarbeiter des Heims, die an seiner Pflege beteiligt sind, nicht so individuell auf ihn eingehen können, wie das angesichts seiner schweren Behinderung erforderlich ist, entschied der aus drei Richtern und zwei Schöffen zusammengesetzte Senat, dass angesichts der besonderen gesundheitlichen Lage des Klägers die stationäre Pflege unzumutbar für ihn sei.

In der mündlichen Urteilsbegründung unterstrich das Gericht, dass die Potenziale, die der Kläger sowohl in der Pflege, als auch hinsichtlich der Eingliederung in die Gesellschaft habe, in der stationären Versorgung nicht ausgeschöpft werden könnten. Deswegen bestehe ein Anspruch auf ambulante Versorgung.

(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 8 SO 233/07)

Anspruch auf Übernahme von Lohnbuchhaltungskosten bestätigt

Kanzlei Menschen und Rechte erstritt vor Landessozialgericht, dass Sozialleistungsträger behinderten Arbeitgebern die Kosten für das Führen von Lohnkonten und Lohnabrechnungen durch ein Steuerberatungsbüro erstatten müssen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am Donnerstag (29. Januar 2010) im Rechtsstreit zwischen einem behinderten Menschen, den die Kanzlei Menschen und Rechte aus Hamburg vertritt, und der Region Hannover bestätigt, dass die Region Hannover dem behinderten Arbeitgeber Kosten für das Führen von Lohnkonten und Lohnabrechnungen durch ein Steuerberatungsbüro erstatten muss. Damit bestätigte der für Sozialhilfeleistungen zuständige 8. Senat des Landessozialgerichts eine Entscheidung des Sozialgerichts Hannover von 2007 ( S 53 SO 57/05). Das Landessozialgericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Die Rechtsfrage habe keine grundsätzliche Bedeutung, weil offenbar andere Sozialleistungsträger sich zu dieser – auch fiskalisch sinnvollen – Verfahrensweise ohne Rechtsstreitigkeiten entschlossen hätten. Aus der Tatsache allein, dass die Region Hannover hier eine andere Auffassung habe, lasse sich keine grundsätzliche Bedeutung des Falls ableiten. Das Landessozialgericht ist das erste Obergericht, das diese Frage entschieden hat.

(LSG Niedersachsen-Bremen L 8 SO 6/08)

Behinderte Studierende müssen nicht ins Heim

Zwei schwerbehinderte Masterstudierenden, die dieses Semester von Marburg nach Hamburg gewechselt sind, müssen – zumindest vorerst - nicht ins Heim. In einem Eilbeschluss haben die Kammern 6 und 56 des Sozialgerichts Hamburg beschlossen, dass die beiden Studierenden, die von der Kanzlei Menschen und Rechte vertreten werden, Anspruch auf ambulante Versorgung durch Assistenten haben und nicht gezwungen werden können in eine stationäre Pflegeeinrichtung zu wechseln. Sie begründeten das unter anderem mit der Menschenrechtskonvention für Behinderte.

Die Kammern 6 und 56 begründeten ihre Entscheidung damit, dass die von der Stadt Hamburg als geeignet vorgeschlagene Pflegeeinrichtugn gar keine freien Plätze zur Verfügung hat. Das sozialgericht äußerte aber auch Zweifel, ob so eine stationäre Pflegeeinrichtung den Studierenden unter Berücksichtigung von Artikel 19 des Abkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen, das mittlerweile auch geltendes deutsches Recht ist, zumutbar wäre. Artikel 19 des Behindertenrechtsabkommens regelt, dass Menschen mit Behinderungen nicht wegen ihrer Behinderung in bestimmte Wohnformen gezwungen werden dürfen. § 13 SGB XII regelt nicht ganz deckungsgleich, dass grundsätzlich nambulante Versorgungsformen Vorrang vor stationären Angeboten haben, es sei denn, die stationären Angebote wären zumutbar und die ambulanten Angebote unverhältnismäßig viel teurer. Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein von der Kanzlei Menschen und Rechte, der die beiden behinderten Studierenden vor Gericht verteretn hat, beurteilt die gerichtliche Entcheidung positiv: „Das Sozialgericht hat als eines der ersten deutschen Gerichte in einer Entscheidung deutlich gemacht, dass sozialrechtliche Bestimmungen im Licht der Behindertenrechtskonvention auszulegen sind und dass damit die Möglichkeiten von Menschen mit Behinderungen, ihr Leben selbst zu bestimmen gewachsen sind.“ Dr. Tolmein fordert den Gesetzgeber auf, § 13 SGB XII an die Behindertenrechtskonvention anzupassen. Die schwarzu-grün regiert eFreie und Hansestadt Hamburg forderteer auf, die Entscheidung zu akzeptieren: „Es kann nicht sein, dass der Sozialetat der Stadt auf Kosten von pflegebedürftigen Behinderten geschont werden soll.“

SG Hamburg S 6 SO 456/09 ER; S 56 SO 457/09 ER



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