Aktuelles
Auf diesen Seiten erhalten Sie aktuelle Informationen, die für Sie von Interesse sein könnten. Sie erfahren Wissenswertes über neue Gerichtsentscheidungen, Gesetzesvorhaben oder andere Entwicklungen in den Rechtsgebieten, die wir schwerpunktmäßig bearbeiten. Hier werden Sie auch über wichtige Verfahren an denen wir beteiligt sind informiert. Wir teilen Ihnen aber auch Neuigkeiten aus unserer Kanzlei mit.
Monitoring-Stelle fordert Gesetz zu angemessenen Vorkehrungen
Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention fordert die Gesetzgeber in Bund und Ländern auf, „angemessene Vorkehrungen“ im deutschen Recht gesetzlich zu verankern. Unter angemessenen Vorkehrungen versteht die UN-Behindertenrechtskonvention zum Beispiel die Verständigung in Leichter Sprache, individuelle Pausenregelungen oder die Möglichkeit zu Teilzeit-Arbeit, aber auch bauliche Veränderungen, die unter Umständen kostspielig sein können.
Angemessene Vorkehrungen sind für einen behinderten Menschen der Schlüssel zu einem gleichberechtigten Leben“, erklärte Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle, anlässlich der Veröffentlichung des Positionspapiers „Barrieren im Einzelfall überwinden: Angemessene Vorkehrungen gesetzlich verankern“.
Unter angemessenen Vorkehrungen versteht die UN-Behindertenrechtskonvention Maßnahmen, mit denen im Einzelfall Barrieren beseitigt werden. Angemessene Vorkehrung sind beispielsweise: die Verständigung in Leichter Sprache, die Anpassung von Arbeits- und Organisationsabläufen, etwa individuelle Pausenregelungen oder die Möglichkeit zu Teilzeit-Arbeit, aber auch bauliche Veränderungen, die unter Umständen kostspielig sein können. Bislang sind angemessene Vorkehrungen im deutschen Recht nur vereinzelt verankert. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz enthält beispielsweise keine entsprechende Vorschrift. Dennoch lassen sich gerade auch im Arbeitsrecht "angemessene Vorkehrungen" heute schon einklagen. Eine gesetzliche Regelung würde das allerdings erleichtern. Angemessene Vorkehrungen sind vor allem in der UN-Behindertenrechtskonvention von zentraler Bedeutung, die Versagung im Einzelfall verurteilt sie als Diskriminierung.
Auch Transsexuelle haben Anspruch auf Korrekturoperation
Das Sozialgericht Wiesbaden hat eine Krankenkasse verurteilt, zusätzlich zu den Kosten einer geschlechtsangleichenden Operation, auch die durch notwendige Korrektur-Operationen entstehenden Kosten zu übernehmen.
Geklagt hatte ein 30jähriger Mann, dem im Januar 2005 im Rahmen einer geschlechtsangleichenden Operation die weiblichen Brüste entfernt worden waren. Nachdem es in der Folge zu einer Falten- und Wulstbildung an der Brust des Klägers kam, beantragte er bei seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Korrektur-OP. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da keine funktionellen Beeinträchtigungen vorlägen. Im Vordergrund stehe für den Kläger der kosmetische Nutzen.
Das SG Wiesbaden hat dem Kläger Recht gegeben. Zwar seien bei dem Kläger unstreitig keine funktionellen Beeinträchtigen an der Brust verblieben. Die üblichen Begutachtungsgrundsätze seien hingegen nicht anwendbar. Es sei zu berücksichtigen, dass Ziel der ursprünglichen Operation die Angleichung an den männlichen Oberkörper gewesen sei. Dieses Ziel sei bei dem Kläger jedoch nicht erreicht worden. Da die Krankenkasse der ursprünglichen geschlechtsangleichenden Operation zugestimmt habe, habe sie auch die Konsequenzen zu tragen und müsse notwendige Korrekturen ebenfalls zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Aus der Entscheidung geht nicht hervor, ob es sich nicht auch um einen Behandlungsfehler handeln könnte, dessen Kosten eigentlich das Krankenhaus zu übernehmen hätte.
(SG Wiesbaden S 1 KR 89/08)Straftaten sind steuerlich nicht absetzar - was heißt das für Nebenkläger?
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Änderung der Rechtsprechung für Zivilprozesskosten ohne Auswirkung auf Prozesse wegen vorsätzlich begangener Straftaten bleibt. Kosten für Strafverteidigung können also nicht von der Steuer abgesetzt werden.
In dem Strafverfahren um dessen Kosten es geht, ist der Kläger wegen Vermögensstraftaten zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die aus den Straftaten erlangten Geldbeträge hatte er in verschiedene seiner unternehmerisch tätigen Gesellschaften investiert. Da das Finanzamt seine Rechtsanwaltskosten aus dem Strafprozess von mehr als 100.000 Euro bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Werbungskosten berücksichtigte, klagte der Geschäftsmann bei Finanzgericht Hamburg, das die Klage abgewiesen hat.
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind Strafverteidigungskosten als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen und nur ausnahmsweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Tat gerade in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, vielmehr habe der Kläger mit den Taten sein privates Vermögen vermehren wollen. Die Kosten der Strafverteidigung seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie nicht wie vom Gesetz verlangt zwangsläufig seien. Zwar entstünden die Kosten in einem solchen Fall als unvermeidbare Folge des gesetzlich vorgesehenen Strafverfahrens; bei vorsätzlich begangenen Taten seien sie jedoch unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, das zu der Verurteilung geführt habe. Weil das Strafverfahren unausweichliche Folge der geahndeten Tat sei, seien auch seine Kosten so eng mit dieser Tat verbunden, dass sie nicht als unvermeidbare Belastung angesehen werden könnten. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgerichts jenen Überlegungen eine Absage erteilt, die wegen der Rechtsprechungsänderung des BFH zu Zivilprozesskosten im Urteil vom 12.05.2011 (VI R 42/10) nun auch Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt sehen wollen. Das Urteil dürfte allerdings keine Auswirkungen auf die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer Nebenklage haben. Die Revision an den BFH wurde zugelassen.
(FG Hamburg 2 K 6/11)
Diskriminierung wegen Hautfarbe: 900 EUR
Das OLG Stuttgart hat einen neuen Maßstab für Schadensersatz bei benachteiligender Verweigerung des Zugangs zu Diskotheken gesetzt - beeindruckend ist die Summer allerdings nicht.
900 EUR Schmerzensgeld hat ein Mann nunmehr in der zweiten Instanz erhalten, dem wegen seiner Hautfarbe der Zugang zu einer Diskothek verwehrt worden war. Das OLG Stuttgart hat damit ein erstinstanzliches Urteil des LG Tübingen verschärft, das dem Kläger zwar einen Anspruch auf Unterlassung zugesprochen hatte, aber kein Schmerzensgeld, weil es der Auffassung war, dass die Intensität dieser Ausgrenzung für den Kläger nicht besonders hoch gewesen wäre. Der Kläger selbst hatte 5000 EUR gefordert. Das Oberlandesgericht hielt unter Würdigung aller Umstände eine Entschädigung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG in Höhe von 900 Euro für angemessen. Damit sei auch ein Abschreckungseffekt verbunden, weil dies dem Eintritt von 150 zahlenden Gästen an dem besagten Abend entspreche. Bei den generalpräventiven Überlegungen wäre einzubeziehen, dass an anderen Abenden männliche Personen mit dunkler Hautfarbe Zutritt zur Diskothek der Beklagten gehabt haben und sie daher nicht generell vom Zugang zu dieser Diskothek ausgeschlossen wären, was eine höhere Entschädigung hätte rechtfertigen können.
Zuletzt hatte Anfang des Jahres das Amtsgericht Bremen einem Diskobesucher, der abgwiesen war, in einem vergleichbaren Fall 300 EUR Schmerzensgeld zugebilligt. Das Amtsgericht Oldenburg hatte einem abgewiesenen Diskobesucher 2008 500 EUR Schmerzensgeld zugestanden.
Familienpflegezeitgesetz beschlossen
Der Bundesrat hat am 25. November 2011 das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf beschlossen (kurz: FPfZG).
Das 15 Paragraphen lange Gesetz soll Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnen, in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren mit reduzierter Arbeits-Stundenzahl bei staatlich durch zinslose Kredite für die Arbeitgeber geförderter Aufstockung des Arbeitsentgelts Angehörige pflegen zu können. Für mdie Familienpflegezeit muss ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem geschlossen werden. Dieser Vertrag enthält unter anderem Angaben über den Umfang der Arbeitszeit vor Beginn und während der Familienpflegezeit, Name, Geburtsdatum, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person (die in häuslicer Umgebung gepflegt werden muss), Dauer der Familienpflegezeit und Rückkehr der oder des Beschäftigten zu der vor Eintritt in die Familienpflegezeit geltenden oder einer höheren Wochenarbeitszeit nach dem vereinbarten Ende der Familienpflegezeit oder nach der vorherigen Beendigung der häuslichen Pflege des pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Tragende Säule ist dabei die zinslose Refinanzierung des durch den Arbeitgeber aufgestockten Entgelts durch ein Bundesdarlehen.
Anwälte der Kanzlei Menschen und Rechte können Sie beraten, ob die Inanspruchnahme des neuen Gesetzes für Sie möglich und sinnvoll ist. Wir führen auch Beratungen für Arbeitgeber und Schulungen von Personalabteilungen und Betriebsräten zu dem Thema durch. Wenden Sie sichh dafür bitte an Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein.
Verwaltungsrichter schützen Arzt
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat ungewöhnlich hohe Hürden für den Entzug der Approbation eines Arztes errichtet. Im konkreten Verfahren soll der mehrfach strafrechtlich verurteilte Arzt weiter praktizieren dürfen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat hohe Hürden für den Entzug der Approbation eines Arztes errichtet. Im konkreten Verfahren soll der mehrfach stra
Hintergrund des Verfahrens ist eine Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg, mit der dem wegen Betruges und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilten Arzt, die Approbation entzogen wurde. Dazu hatte auch beigetragen, dass der Arzt seine damalige Freundin geschlagen und mit zwei Frauen, die er als Patientinnen kennengelernt hatte, Bezieheung aufgebaut hatte, in deren Verlauf er sadistische Sexualpraktiken ausgeübt hatte.
Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass das Verhalten des Arztes weder seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs noch seine Unzuverlässigkeit begründet. Im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei die Approbation nur zu widerrufen, wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lasse, oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Pflichten nicht beachten. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die strafrechtlichen Verurteilungen beträfen nicht die Tätigkeit des Klägers als Arzt. Das Ansehen und das Vertrauen, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar erforderlich sei, werde auch nicht dadurch zerstört, dass der Kläger im Rahmen sexueller Beziehungen zu zwei Frauen, die er als Patientinnen kennen gelernt hatte, sadomasochistische Praktiken ausgeübt habe. Dieses Verhalten sei nicht strafbar. Die Frauen hätten die Praktiken hingenommen, um die Beziehung nicht zu gefährden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über eine Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das OVG Münster zu entscheiden.
In der Vergangenheit hatte es öfter Auseinandersetzungen darüber gegeben, dass die Anforderungen an einen Widerruf der Approbation zu hoch wären und dadurch der Schutz der Patienten vernachlässigt würde.
RA Dr. Tolmein Sachverständiger bei Bundestagsanhörung
Rechtsanwalt Dr. Tolmein ist vom Gesundheitsausschuss als Sachverständiger zur Neufassung des Transplantationsgesetzes geladen worden. Die Anhörung findet am 29. Juni von 14 bis 18 Uhr statt.
Die Stellungnahme von Dr. Tolmein kann auf der Seite des Gesundheitsausschusses abgerufen werden.
WDR Funkhausgespräch zur PID mit Dr. Tolmein
Am 30. Juni um 20:05 Uhr sendet WDR 5 eine Diskussionsveranstaltung zu Präimplantationsdiagnostik aus. Einer der drei Diskutanten ist RA Dr. Oliver Tolmein.
Mehr Informationen zur Sendung finden Sie auf der Seite des WDR im Internet.
Kanzlei Menschen und Rechte sucht SozialpädagogIn
Die Kanzlei Menschen und Rechte sucht für ihr betreuungsrechtliches Dezernat eine Sozialpädagogin bzw. einen Sozialpädagogen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Bundessozialgericht stärkt Persönliches Budget
Wenn ein Leistungsberechtigter Antrag auf ein Persönliches Budget stellt, muss der zuständig gewordene Leistungsträger alle Ansprüche gegen alle denkbaren Träger prüfen. Diese Prüfpflicht trifft auch die später mit dem Fall befassten Sozialgerichte von Amts wegen.
Mit deutlichen Worten hat das Bundessozialgericht in seinem Terminbericht Nr. 20/11 vom 11.05.2011 zum Aktenzeichen B 5 R 54/10 R darauf hingewiesen, dass der nach den Regelungen des § 14 SGB IX bindend zuständig gewordene Leistungsträger und in Klageverfahren auch die Gerichte sorgfältig zu prüfen haben, ob noch weitere Träger zur Leistung verpflichtet sein können.
Dies gelte selbst für den Fall, dass der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Bescheiderteilung zuständig gewordene Leistungsträger letztendlich nicht zu einer Leistung aus den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verpflichtet sei. Sinn und Zweck des Persönlichen Budgets sei es, dem Leistungsberechtigten eine Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von Trägern bezüglich verschiedener Einzelleistungen zu ersparen. Diesem Ziel von § 17 Abs. 2 SGB IX sei die Beklagte nicht nachgekommen.
Im vorliegenden Verfahren hatte der Kläger seinen Antrag auf die Gewährung eines Persönlichen Budgets zunächst beim Sozialhilfeträger gestellt, der diesen Antrag zuständigkeitshalber an den Rentenversicherungsträger weiterleitete, welcher eine Leistungspflicht für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verneinte. Eine Beteiligung weiterer Träger war in diesem Verfahren vom Sozialgericht und Landessozialgericht nicht geprüft worden, zum Beispiel ob die Bundesagentur für Arbeit zu Leistungen verpflichtet gewesen sein könnte. Daneben sind laut Bundessozialgericht die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft als Sozialhilfeleistung von der ersten und zweiten Instanz nicht richtig geprüft worden. Der Rechtsstreit wurde vom Bundessozialgericht an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Integrationsplatz in Kita für Kind mit Diabetes erstritten
Ein an Diabetes erkranktes Kind in Leipzig hat vor dem dortigen Sozialgericht einen Kita-Integrationsplatz erstritten. Unterstützt wurde er in der diesmal tatsächlich öffentlichen Verhandlung von seinen Eltern, vielen interessierten Zuschauern aus dem Kreis der Diabetes-Betroffenen sowie Rechtsanwalt Dr. Jan Gehrken von der Kanzlei Menschen und Rechte.
Das Sozialamt Leipzig hatte sich seit 2009 offensichtlich in mehreren Fällen zu einer restriktiven Handhabung der Vergabe von Integrations-Kitaplätzen für Kinder mit Diabetes Typ I entschieden, so auch bei dem inzwischen 6-jährigen Kläger. Dieser hatte bereits für zwei Jahre seine Kita im Rahmen eines Integrationsplatzes besucht, als die Fortsetzung dieser Förderung vom Sozialamt mit der Begründung abgelehnt wurde, er sei in seiner Kindergartengruppe gut integriert, wisse schon gut über seine Erkrankung Bescheid und benötige daher keine besondere Förderung mehr. Tatsächlich aber muss die gute Integration des Jungen auch weiterhin durch die aufwändige Betreuung durch die Kita im Rahmen des Integrationsplatzes sichergestellt werden. Bei kleinen Kindern mit Diabetes Typ I sind die Blutzuckerschwankungen kaum kalkulierbar, so dass eine besondere Betreuung durchgehend erforderlich ist.
Das war zwar auch vom Oberverwaltungsgericht Bremen 2009 schon festgestellt worden (Beschluss vom 12. Mai 2009, Az.: S 3 B 10/09). Hier war sogar die Betreuung in Form einer persönlichen Assistenz für notwendig befunden worden. Das Leipziger Sozialamt konnte sich aber erst nach einem ausdrücklichen Hinweis des Sozialgerichts Leipzig in der mündlichen Verhandlung entschließen, den Integrationsplatz doch noch zu bewilligen. Das Gericht hatte auf die Entscheidung des OVG Bremen und auch darauf hingewiesen, dass sehr fraglich sein dürfte, ob der besondere Aufwand bei Kindergartenkindern mit Diabetes Typ I von den Erzieher/innen auf einem Regelkindergartenplatz geleistet werden könne.
Sozialgericht stützt Anspruch auf Krankengeld
Das Sozialgericht Hamburg hat der Praxis einiger Krankenkassen, Krankengeldberechtigte bei zeitgleichem Auftreten verschiedener Erkrankungen zu früh aus dem Krankengeldbezug „auszusteuern“, eine klare Absage erteilt.
In dem von der Kanzlei Menschen und Rechte geführten Verfahren hatte die beklagte Krankenkasse dem Betroffenen mitgeteilt, die Krankengeldzahlungen würden demnächst eingestellt, weil er aktuell an zwei verschiedenen Krankheiten leide und deswegen die Vorerkrankungszeiten beider Erkrankungen von seinem Krankengeldanspruch abgezogen werden müssten.
Die Krankenkasse stützte ihre Rechtsauffassung auf ein „Rundschreiben 07r“ des GKV-Spitzenverbands vom 6. März 2007 und auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts. Aus diesen Urteilen entnehmen der GKV-Spitzenverband und die beklagte Krankenkasse, dass beim gleichzeitigen Bestehen von zwei Krankheiten die Vorerkrankungszeiten beider Krankheiten auch dann auf den Krankengeldanspruch anzurechnen sind, wenn die beiden Krankheiten in der Vergangenheit nur unabhängig voneinander aufgetreten sind.
Mit Urteil vom 18. Februar 2011 hat das Sozialgericht Hamburg nun festgehalten, dass sich die Rechtsauffassung der Krankenkasse nicht auf die beiden Urteile des Bundessozialgerichts stützen lässt. Die Auslegung der Krankenkassen sei auch im Übrigen abzulehnen, weil sie die Krankenversicherten zu stark benachteilige.
(Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 18. Februar 2011, Az.: S 48 KR 835/10)
Bundesfinanzhof behindertenfreundlich
Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Finanzgericht, hat eine behindertenfreundliche Entscheidung getroffen: Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein - und und zwar auch dann, wenn die bauliche Gestaltung langfristig geplant wird.
Im Streitfall ist eines der Kinder der Kläger von Geburt an schwerbehindert (Grad der Behinderung 100). Die Kläger, die zunächst zur Miete wohnten, erwarben im Jahr 2005 ein bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 30.000 Euro. Das Gebäude (Baujahr etwa 1900) wurde anschließend für 193.800 Euro umgebaut und modernisiert. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 machten die Kläger rund 30.000 Euro, in der für das Jahr 2007 rund 4.000 Euro an Umbaukosten für den Wohnraum geltend, der von dem behinderten Kind genutzt wird. Finanzamt und Finanzgericht bewerteten die Umbaukosten nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG, da die Kläger durch den Umbau einen Gegenwert erhalten hätten.
Der Bundesfinanzhof beurteilte das anders und hat das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Bundesrichter argumentierten, Mehraufwendungen für die krankheitsbedingte oder behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds könnten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, da es sich dabei um größere Aufwendungen handelte, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwüchsen. Diese Aufwendungen seien weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG, § 32 Abs. 6 EStG) noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten und stünden stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund trete. Bislang gab es eine vergleichbare Rechtsprechung des BFH nur für Fälle sogenannter Zwangslagen, wenn also die Umbauten wegen eines akuten Pflegefalls innerhalb kurzer Zeit durchgeführt werden mussten.
(BFH vom 24.02.2011, Aktenzeichen: VI R 16/10)
Judith Hartmann ab sofort "Fachanwältin für Sozialrecht"
Rechtsanwältin Judith Hartmann darf sich jetzt aufgrund ihrer besonderen Qualifikation als "Fachanwältin für Sozialrecht" bezeichnen.
Judith Hartmann ist in der Kanzlei Menschen und Rechte von Anfang an dabei. Sie ist für die Bearbeitung sozialrechtlicher Mandate zuständig und kennt sich im Antidiskriminierungsrecht gut aus. Einer ihrer Schwerpunkte ist das 2009 in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention). Außerdem übernimmt sie bisweilen gesetzliche Betreuungen. Sie kann in Deutscher Gebärdensprache kommunizieren und ist als einzige in der Bundesrepublik zugelassene gehörlose Rechtsanwältin schon mehrfach in den Medien porträtiert worden.
Verbeamtung von Menschen mit Behinderung erleichtert
Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Frage der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis entwickelt sich weiter positiv. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat im Januar 2011 entschieden, dass für alle Menschen mit Behinderungen der bisher übliche strenge Beurteilungsmaßstab für die so genannte „gesundheitliche Eignung“ für das Beamtenverhältnis verändert werden muss
Der bislang üblicherweise von den Behörden angewandte und von den Gerichten akzeptierte strenge Beurteilungsmaßstab sieht vor, dass sich künftige Erkrankungen und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit bei Bewerberinnen und Bewerbern „mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit“ ausschließen lassen müssen.
Bereits im Jahr 2008 hat die Kanzlei Menschen und Rechte ein Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts erstritten, mit dem dieser strenge Maßstab für Schwerbehinderte und Personen, die Schwerbehinderten gleichgestellt worden sind, abgesenkt wurde. Nach der Entscheidung aus Hamburg kommt es nur darauf an, ob bezogen auf einen Zeitraum von 10 Jahren eine Wahrscheinlichkeit von über 50% besteht, dass der Beamte/die Beamtin dienstfähig bleibt.
Das OVG Lüneburg hat dies nun für den Fall ergänzt, dass bei Bewerberinnen und Bewerbern zwar eine Behinderung festgestellt ist, jedoch keine Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit Schwerbehinderten vorliegt. Für diese Gruppe geht das OVG Lüneburg davon aus, es zwar bei grundsätzlich bei einer Prognose bis zum Erreichen der normalen Altersgrenze bleibt, dass aber die Wahrscheinlichkeit der Dienstfähigkeit nur über 50% liegen muss.
Aus Sicht der Kanzlei Menschen und Rechte reicht auch diese Absenkung des Beurteilungsmaßstabs noch nicht aus, um die Vorgaben des europäischen Antidiskriminierungsrechts zu erfüllen. Es ist jedoch ein Schritt in die richtige Richtung, der Menschen mit Behinderungen den Weg in die Verbeamtung ermöglichen kann, die nach der bisherigen Rechtsprechung häufig ausgeschlossen wurden.
(OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2011, Az.: 5 LC 190/09)
Stiefkindadoption der lesbischen Co-Mutter ohne Wartezeit
Ein durch anonyme Samenspende entstandenes Kind kann nach einer Entscheidung des Amtsgericht Elmshorn durch die lesbische Lebenspartnerin der Mutter adoptiert werden, ohne das sonst übliche Adoptionspflegejahr abzuwarten.
Das lesbisches Paar, das seit 2007 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hatte sich 2009 per anonymer Samenspende einer dänischen Klinik für ein Kind entschieden. Die Co-Mutter wollte dieses Kind nun sofort nach der Geburt adoptieren und stellte einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht. Das Jugendamt, das in solchen Fällen eingeschaltet werden muss, hielt diesen Antrag für verfrüht und verweigerte eine Stellungnahme. Die Zeit des Zusammenlebens von Co-Mutter und Kind sei noch zu kurz, um von einer gefestigten Bindung sprechen zu können. Auch die anonyme Samenspende war für das Jugendamt ein Problem, dies sei „für die Identitätsbildung des Kindes problematisch“.
Das Gericht wies nun diese Bedenken zurück; die Tochter der Frauen sei mit Kindern aus ehelichen und unehelichen Beziehungen rechtlich gleichzustellen, was etwa die Rechtssicherheit im Falle des Todes der leiblichen Mutter betrifft. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, „das Kind ein Jahr auf eine rechtliche Verbindung zu der Person warten zu lassen, die faktisch bereits der zweite Elternteil“ sei. Darüber hinaus, so der Richter, entspräche die Adoption dem Kindeswohl, da das Mädchen ein gemeinsames Wunschkind des Paares sei und zweifelsohne eine Mutter-Kind-Beziehung zu beiden Frauen bestehe.
(Amtsgericht Elmshorn Beschluss vom 20.12.2010 - 46 F 9/10)
Etappenerfolg gegen Sonderschulzuweisung
Im Rahmen eines Vergleichs vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Kanzlei Menschen und Rechte erreicht, dass zwei Kinder in Nordrhein-Westfalen weiterhin die Regelgrundschule besuchen können.
Das Schulamt hatte die beiden Kinder auf den Besuch einer Förderschule verwiesen und auch die sofortige Vollziehung angeordnet. Nach Auffassung des Schulamts war bei den Kindern eine Sprachbehinderung festzustellen. Im Rahmen des Eilverfahrens war auch die Frage der Verbindlichkeit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Thema. Art. 24 der UN-BRK sieht einen Anspruch auf inklusive Beschulung in allgemeinen Schulen vor. Das zuständige Verwaltungsgericht hatte sich in einem anderen Fall bereits dem Verwaltungsgerichtshof Kassel angeschlossen, der entschieden hatte, dass aus der UN-BRK vor der Umsetzung im Schulrecht der Bundesländer keine unmittelbaren Rechte folgen. Sicherlich nicht zuletzt aufgrund der von der Kanzlei Menschen und Rechte in dieses Verfahren eingeführten Stellungnahme der Monitoring-Stelle zur UN-BRK vom 11. August 2010 zu dieser Frage, die eine ganz andere Auffassung vertritt, regte das Verwaltungsgericht einen Vergleich an. Durch den Vergleich können die Kinder weiterhin die Regelgrundschule besuchen, so dass das Ziel des Eilverfahrens erreicht wurde.
Rechtsanwältin Tondorf veröffentlicht Buch über Begutachtung im Strafverfahren
Das Praktikerhandbuch „Psychologische und psychiatrische Sachverständige im Strafverfahren“ (Heidelberg 2011, Verlag C.F. Müller, 360 Seiten) des Autorenteams Tondorf/ Tondorf ist jetzt in 3. komplett überarbeiteter Auflage erschienen.
Im Strafverfahren werden Gutachten von Psychiatern und Psychologen erstellt, wenn es in Strafverfahren um die Schuldfähigkeit des Angeklagten geht oder wenn eine Prognose über die zukünftige Gefährlichkeit eines Inhaftierten oder eines im Maßregelvollzug Untergebrachten geht. Das Verstehen und Beurteilen dieser Gutachten fällt den am Strafprozessbeteiligten aufgrund der komplizierten Materie und den zahlreich verwendeten Fachbegriffen oftmals schwer.
Das Praktikerhandbuch „Psychologische und psychiatrische Sachverständige im Strafverfahren“ erklärt alle Grund- und Fachbegriffe der Sachverständigenthematik, die Aufgabenfelder der Gutachter und die von Wissenschaft und Rechtsprechung geforderten Mindeststandards, so dass der inhaltliche Zugriff und die kritische Reflexion des Gutachtens schnell und sicher auch den Neueinsteigern in die Thematik gelingt.
Das Buch wurde von Prof. Dr. Günter Tondorf, Strafverteidiger und Hochschullehrer, zusammen mit Dr. Babette Tondorf, Partnerin der Kanzlei Menschen und Rechte, verfasst.