Aktuelles
Auf diesen Seiten erhalten Sie aktuelle Informationen, die für Sie von Interesse sein könnten. Sie erfahren Wissenswertes über neue Gerichtsentscheidungen, Gesetzesvorhaben oder andere Entwicklungen in den Rechtsgebieten, die wir schwerpunktmäßig bearbeiten. Hier werden Sie auch über wichtige Verfahren an denen wir beteiligt sind informiert. Wir teilen Ihnen aber auch Neuigkeiten aus unserer Kanzlei mit.
Vorlesung zum Patientenrechtegesetz
Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein hat im Sommersemester 2013 einen Lehrauftrag an der Georg-August-Universität Göttingen.
Thema der Vorlesung von Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein ist das neue Patientenrechtegesetz. Nähere Informationen und den Zeitplan der Veranstaltung finden Sie hier.
Wir suchen Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
Die Kanzlei Menschen und Rechte sucht eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für freie Mitarbeit.
Unsere neue Kollegin oder unser neuer Kollege sollten Erfahrungen im Sozialrecht haben, gerne mal in der UN-Behindertenrechtskonvention schmökern und den Anwaltsberuf nicht für eine Vorstufe zum Richteramt halten. Alles weitere erfahren Sie hier
Bessere Zahnversorgung für Menschen mit Behinderungen?
Zum 1. April 2013 soll die zahnärztliche Versorgung von Menschen mit Behinderungen verbessert werden, die Zahnärzte nur mit Mühe oder gar nicht in ihrer Praxis aufsuchen können.
Die neue Regelung, die zum 1. April 2013 in Kraft tritt, soll der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention dienen. Sie ermöglicht Zahnärzten, die Menschen mit Behinderungen zu Hause oder in einem Pflegeheim aufsuchen und dort behandeln, eine neue Gebührenziffer abzurechnen. Allerdings haben Menschen mit Behinderungen deswegen keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Zahnarzt sie ambulant in ihrer häuslichen Umgebung behandelt. Das Bundesgesundheitsministerium geht davon aus, dass die neue Leistungsposition 20 Millionen Euro jährlich kosten wird. Es nimmt an, dass jährlich 1,5 Millionen Fällen nach dieser Regelung abgerechnet werden.
Rechtsgrundlage der Neuregelung ist der mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz ins SGB V eingefügte Paragraph 82 Abs 2 i SGB V, der lautet: "2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von Versicherten, die einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind, Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a des Elften Buches eingeschränkt sind und die die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können."Die neue Leistung wurde mit der Nummer 171 in den Teil 1 des BEMA-Z aufgenommen. Für das Aufsuchen von Versicherten, die pflegebedürftig sind, eine Behinderung oder eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen, ist danach ein Zuschlag in der Abrechnung von 35 Punkten vorgesehen (Bema-Z Nr. 171 a). 35 Punkte sind für den abrechnenden Zahnarzt etwa 28 EUR wert.
Grundsätzlich ist eine solche Leistung sinmnvoll. Es fragt sich aber, ob unter dem Aspekt der Inklusion nicht mehr gewonnen wäre, wenn die Patienten um die es geht, in die Lage versetzt würden, Zahnarztpraxen selber aufzusuchen. Dafür würde es helfen, wenn Zahnärzte ihre Praxen barrierefrei zugänglich machten und wenn die Mobilität von Menschen mit entsprechenden Behinderungen erhöht werden würde.
Bundessozialgericht stärkt Rechte von Assistenznehmern
Der 8. Senat hat heute festgestellt, dass die Kosten für einen Ruheraum für Assistenten vom Sozialhilfeträge als Kosten der Pflege zu übernehmen sind, wenn es sich um ein Arbeitgebermodell handelt.
In dem Rechtsstreit, der sich seit 2005 zieht, ging es um die Rechtsfrage, ob der Sozialhilfeträger die Kosten eines Ruheraum für Assistenten bei einem Menschen übernehmen muss, der einen Rund-um-die-Uhr-Assistenzbedarf hat, den er im Rahmen des Arbeitgebermodells deckt. Das Bundessozialgericht hat das jetzt – wie zuvor schon das Sozialgericht Köln und das Landessozialgericht NRW – bejaht. Der Sozialhilfeträger hatte dagegen argumentiert, die Kosten für ein Ruhezimmer für Assistenten könnten allenfalls Kosten der Unterkunft sein und seien nicht unter die Kosten für die Heranziehung der besonderen Pflegekraft nach § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII zu fassen. Folgte man dieser Auffassung, hätte das zur Folge, dass insbesondere Menschen mit hohem Assistenzbedarf, die Einkommen beziehen, keinerlei Ansprüche geltend machen könnten, weil die Einkommensgrenzen für Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (zu denen auch Kosten für Unterkunft zählen) niedriger ist. Außerdem wäre dann bei nicht erwerbsunfähigen Assistenznehmern stets die Arge zuständig.
Das Bundessozialgericht folgte aber den Argumenten des Klägers, der von der Kanzlei Menschen und Rechte vertreten wurde. Demnach ist ein Ruheraum erforderlich, weil sowohl der Arbeitgeber als auch die Assistenzkräfte eine Rückzugsmöglichkeit brauchen. Den Einwand des beklagten Sozialhilfeträgers, dass der Kläger sein Assistenzmodell ja anders organisieren könnte, weil Assistenten, die nur in 8 Stunden-Schichten arbeiteten und nicht in 24 Stunden-Schichten, keinen Ruheraum bräuchten, wies das Bundessozialgericht zurück: Wer das Arbeitgebermodell nutzt, soll damit seine Pflege möglichst weitgehend selbstbestimmt organisieren können. Deswegen kann dem Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitsorganisation, wenn diese grundsätzlich sachgerecht ist, nicht vorgeschrieben werden.
„Mit dieser wichtigen Entscheidung hat das Bundessozialgericht die Rechte von Assistenznehmern im Arbeitgebermodell gestärkt. Der Verweis auf den hohen Stellenwert des Selbstbestimmungsrechts, der hoffentlich auch in den schriftlichen Urteilsgründen enthalten sein wird, kann auch in anderen Rechtsstreitigkeiten in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein“, kommentierte Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein von der Kanzlei Menschen und Rechte die Entscheidung.
(BSG vom 28.2.2013, B 8 SO 1/12 R, vorgehend LSG NRW L 20 SO 82/07)
Barrierearme Nachrichten
Der Deutschlandfunkt setzt Anforderungen an barrierearme Kommunikation um. Er veröffentlicht Nachrichten in leichter Sprache.
Der öffentlich-rechtlich finanzierte Sender Deutschlandfunkt hat veröffentlicht im Internet Nachrichten in leichter Sprache. Das ist gut. Jetzt muss er nur noch mehr Inhalte für Menschen mit Behinderungen veröffentlichen.
Gemeinsame Auslandsadoption durch schwules Paar vom Kammergericht Berlin anerkannt
Während in Deutschland derzeit kontrovers über die Möglichkeit der gemeinsamen Adoption durch gleichgeschlechtliche PartnerInnen diskutiert wird, und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit der sog. Sukzessivadoption unmittelbar bevorsteht, hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 11.12.2012 die gemeinsame Auslandsadoption eines südafrikanischen Kindes durch zwei schwule Partner anerkannt.
Die gemeinsame Adoption eines Kindes durch ein schwules Paar, welches nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, wurde vom Kammergericht Berlin mit der Begründung anerkannt, dass die Adoption in Südafrika entsprechend den dortigen Vorschriften durchgeführt wurde. Damit hat das Gericht festgestellt, dass die gemeinsame Adoption durch die gleichgeschlechtlichen Eltern, die nach deutschen Recht unmöglich wäre, als wirksam anzuerkennen ist, da sie nach den Bestimmungen des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ) durchgeführt wurde. Sowohl Südafrika als auch Deutschland zählen zu den Vertragsstaaten des internationalen Übereinkommens, das dem Schutz von Adoptivkindern dient. Das zuständige Standesamt wurde mit dem Beschluss angewiesen, die Elternschaft der beiden schwulen Väter zu beurkunden. Die verbindliche Anerkennung der Wirksamkeit der Adoption im Inland nach den Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG) dient der Rechtssicherheit und verhindert, dass die Adotiveltern in unterschiedlichen Lebensbereichen immer wieder erneut nachweisen müssen, dass eine gemeinsame Adoption vorliegt. Auf das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kam es für die Wirksamkeit der Adoption nicht an, da das südafrikanische Recht auch die Adoption durch unverheiratete PartnerInnen ermöglicht. Das Kammergericht Berlin hat ausdrücklich festgestellt, dass die Adoption anzuerkennen ist, obwohl sie gegen das Adoptionsverbot des deutschen Rechts (§ 1741 BGB) verstößt. Die Umgehung dieser Vorschrift werde zwar kontrovers diskutiert, sie stehe aber mit den grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung nicht so sehr im Widerspruch, dass dies zur Nichtigkeit der Adoption führe (KG Berlin Beschluss vom 11.12.2012 Az. 1 W 404/12).
Kasse muss Aphasietherapie in Uniklinik zahlen
Der Schlaganfallpatient, Mitte Vierzig, sollte seine Aphasie allenfalls in einer Rehaklinik behandeln lassen. Die intensivere Spezialtherapie im Aachener Uniklinikum wurde ihm auf Basis eines Gutachtens des MDKs verweigert. In der ersten Instanz hatte die Barmer GEK verloren. Nachdem das Landessozialgericht Hamburg ihr jetzt vor Augen führte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, zog die Kasse sie zurück. Fast vier Jahr verspätet kommt der Mandant der Kanzlei Menschen und Rechte jetzt zu seiner Therapie.
Das Verfahren drehte sich im Kern um die Behauptung der beklagten Krankenkasse, dass eine intensive Krankenhausbehandlung nicht erforderlich sei. Vielmehr sollte es ausreichen, dass der Kläger und Patient eine entsprechende Aphasietherapie in einer Rehabilitationsklinik mache. Angesichts dessen kam es darauf an, zu zeigen, dass die Intensität der Behandlung in der Klinik erhebliche Vorzüge gegenüber der weitaus weniger intensiven Behandlung in der Rehabilitationseinrichtung hatte. Dabei wurde unter anderem auf die konkreten Erfahrungen von Patienten zurückgegriffen. Das Landessozialgericht Hamburg erläuterte zudem, dass auch bei chronifizierter Erkrankung wenn eine Aussicht darauf bestehe, dass sich die Situation verbessere und es nicht nur um eine Stabilisierung gehe, der Anspruch auf eine Heilbehandlung in einem Krankenhaus bestehe. Für Patienten die vergleichbare Probleme haben ist wichtig, dass es ältere Entscheidungen der SG Aachen und SG Trier mit ähnlicher Tendenz gibt, sowie aus jüngerer Zeit eine Entscheidung des LG Koblenz (L 1 KR 91/11) mit ähnlicher Tendenz. (SG Hamburg, S 2 KR 89/09 rechtskräftig; LSG Hamburg L 1 KR 91/11).
Versicherungsrecht soll kundenfreundlicher werden
Ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums soll die Rechtsstellung von Versicherungskunden stärken.
Der "Gesetzentwurf zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften" wurde vom Bundeskabinett beschlossen. Er sieht Änderungen in verschiedenen Gebieten des Versicherungsrechts vor, gerade auch in der Privaten Krankenversicherung.
Versicherungsnehmer sollen künftig einen Auskunftsanspruch haben, ob für eine geplante Behandlung die Kosten getragen werden. Der Anspruch besteht, wenn die Behandlungskosten den Betrag von 2.000 Euro wahrscheinlich überschreiten werden. Der Versicherungsnehmer hat es in der Hand, eine konkrete Zusage zu erhalten; auf vorgelegte Unterlagen, etwa Kostenvoranschläge, muss der Versicherer in seiner Auskunft eingehen. Die Antwort ist fristgebunden spätestens nach zwei Wochen zu erteilen. Wird sie nicht erteilt, wird zugunsten des Versicherungsnehmers angenommen, dass die beabsichtigte Behandlung notwendig ist. Der Versicherer muss im Streitfall beweisen, dass dies nicht der Fall ist.
Außerdem sollen auch die Möglichkeiten der Versicherten, Einsicht in bestimmte Unterlagen zu erhalten verbessert werden. Bisher kann ein Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung in Unterlagen, die der Versicherer zur Prüfung seiner Leistungspflicht eingeholt hat, nur über einen Arzt oder über einen Rechtsanwalt Einsicht nehmen. Zukünftig soll er selbst Einsicht nehmen können, es sei denn, erhebliche therapeutische oder sonstige Gründe stehen dem entgegen. Die Regelung folgt einer entsprechenden Regelung im Entwurf eines Patientenrechtegesetzes.
Arbeitnehmerrechte in Werkstatt für Behinderte begrenzt
Ein antiquiert anmutendes Verständnis von Werkstätten für Behinderte hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einer Entscheidung dokumentiert. Es sieht die Werkstatt für Behinderte, die als gemeinnützige GmbH firmiert, als Tendenzbetrieb handelt mit der Folge, dass die Bildung eines Wirtschaftsausschusses unwirksam ist.
Die vom Betriebsrat verklagte Arbeitgeberin beschäftigt ca. 500 bis 600 behinderte Menschen und weitere ca. 100 Arbeitnehmer unter anderem als Fachkräfte. Der Betriebsrat hatte durch Beschluss einen Wirtschaftsausschuss gebildet. Die Arbeitgeberin hielt dies für rechtswidrig, weil sie ein Tendenzbetrieb sei.
Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BetrVG wird in Betrieben, die unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienen, ein Wirtschaftsausschuss, der die Aufgabe hat, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten (§ 106 Abs. 1 BetrVG), nicht gebildet.
Das LArbG Düsseldorf hat der Berufung stattgegeben und die Rechtsauffassung der Werkstattleitung gestützt. Bei der Werkstatt für Behinderte sei die Annahme von Lohnaufträgen nur das Mittel, um die Beschäftigung behinderter Menschen, mithin einen karitativen Zweck, zu ermöglichen. Die teilweise tiefgreifenden Veränderungen in den WfBs werden in der Entscheidung ausgeblendet. Immerhin hat das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen.
(LAG Düsseldorf vom 29. August 2012, Az.: 7 TaBV 4/12)Monitoring-Stelle fordert Gesetz zu angemessenen Vorkehrungen
Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention fordert die Gesetzgeber in Bund und Ländern auf, „angemessene Vorkehrungen“ im deutschen Recht gesetzlich zu verankern. Unter angemessenen Vorkehrungen versteht die UN-Behindertenrechtskonvention zum Beispiel die Verständigung in Leichter Sprache, individuelle Pausenregelungen oder die Möglichkeit zu Teilzeit-Arbeit, aber auch bauliche Veränderungen, die unter Umständen kostspielig sein können.
Angemessene Vorkehrungen sind für einen behinderten Menschen der Schlüssel zu einem gleichberechtigten Leben“, erklärte Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle, anlässlich der Veröffentlichung des Positionspapiers „Barrieren im Einzelfall überwinden: Angemessene Vorkehrungen gesetzlich verankern“.
Unter angemessenen Vorkehrungen versteht die UN-Behindertenrechtskonvention Maßnahmen, mit denen im Einzelfall Barrieren beseitigt werden. Angemessene Vorkehrung sind beispielsweise: die Verständigung in Leichter Sprache, die Anpassung von Arbeits- und Organisationsabläufen, etwa individuelle Pausenregelungen oder die Möglichkeit zu Teilzeit-Arbeit, aber auch bauliche Veränderungen, die unter Umständen kostspielig sein können. Bislang sind angemessene Vorkehrungen im deutschen Recht nur vereinzelt verankert. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz enthält beispielsweise keine entsprechende Vorschrift. Dennoch lassen sich gerade auch im Arbeitsrecht "angemessene Vorkehrungen" heute schon einklagen. Eine gesetzliche Regelung würde das allerdings erleichtern. Angemessene Vorkehrungen sind vor allem in der UN-Behindertenrechtskonvention von zentraler Bedeutung, die Versagung im Einzelfall verurteilt sie als Diskriminierung.
Auch Transsexuelle haben Anspruch auf Korrekturoperation
Das Sozialgericht Wiesbaden hat eine Krankenkasse verurteilt, zusätzlich zu den Kosten einer geschlechtsangleichenden Operation, auch die durch notwendige Korrektur-Operationen entstehenden Kosten zu übernehmen.
Geklagt hatte ein 30jähriger Mann, dem im Januar 2005 im Rahmen einer geschlechtsangleichenden Operation die weiblichen Brüste entfernt worden waren. Nachdem es in der Folge zu einer Falten- und Wulstbildung an der Brust des Klägers kam, beantragte er bei seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Korrektur-OP. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da keine funktionellen Beeinträchtigungen vorlägen. Im Vordergrund stehe für den Kläger der kosmetische Nutzen.
Das SG Wiesbaden hat dem Kläger Recht gegeben. Zwar seien bei dem Kläger unstreitig keine funktionellen Beeinträchtigen an der Brust verblieben. Die üblichen Begutachtungsgrundsätze seien hingegen nicht anwendbar. Es sei zu berücksichtigen, dass Ziel der ursprünglichen Operation die Angleichung an den männlichen Oberkörper gewesen sei. Dieses Ziel sei bei dem Kläger jedoch nicht erreicht worden. Da die Krankenkasse der ursprünglichen geschlechtsangleichenden Operation zugestimmt habe, habe sie auch die Konsequenzen zu tragen und müsse notwendige Korrekturen ebenfalls zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Aus der Entscheidung geht nicht hervor, ob es sich nicht auch um einen Behandlungsfehler handeln könnte, dessen Kosten eigentlich das Krankenhaus zu übernehmen hätte.
(SG Wiesbaden S 1 KR 89/08)Straftaten sind steuerlich nicht absetzar - was heißt das für Nebenkläger?
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Änderung der Rechtsprechung für Zivilprozesskosten ohne Auswirkung auf Prozesse wegen vorsätzlich begangener Straftaten bleibt. Kosten für Strafverteidigung können also nicht von der Steuer abgesetzt werden.
In dem Strafverfahren um dessen Kosten es geht, ist der Kläger wegen Vermögensstraftaten zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die aus den Straftaten erlangten Geldbeträge hatte er in verschiedene seiner unternehmerisch tätigen Gesellschaften investiert. Da das Finanzamt seine Rechtsanwaltskosten aus dem Strafprozess von mehr als 100.000 Euro bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Werbungskosten berücksichtigte, klagte der Geschäftsmann bei Finanzgericht Hamburg, das die Klage abgewiesen hat.
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind Strafverteidigungskosten als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen und nur ausnahmsweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Tat gerade in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, vielmehr habe der Kläger mit den Taten sein privates Vermögen vermehren wollen. Die Kosten der Strafverteidigung seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie nicht wie vom Gesetz verlangt zwangsläufig seien. Zwar entstünden die Kosten in einem solchen Fall als unvermeidbare Folge des gesetzlich vorgesehenen Strafverfahrens; bei vorsätzlich begangenen Taten seien sie jedoch unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, das zu der Verurteilung geführt habe. Weil das Strafverfahren unausweichliche Folge der geahndeten Tat sei, seien auch seine Kosten so eng mit dieser Tat verbunden, dass sie nicht als unvermeidbare Belastung angesehen werden könnten. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgerichts jenen Überlegungen eine Absage erteilt, die wegen der Rechtsprechungsänderung des BFH zu Zivilprozesskosten im Urteil vom 12.05.2011 (VI R 42/10) nun auch Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt sehen wollen. Das Urteil dürfte allerdings keine Auswirkungen auf die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer Nebenklage haben. Die Revision an den BFH wurde zugelassen.
(FG Hamburg 2 K 6/11)
Familienpflegezeitgesetz beschlossen
Der Bundesrat hat am 25. November 2011 das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf beschlossen (kurz: FPfZG).
Das 15 Paragraphen lange Gesetz soll Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnen, in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren mit reduzierter Arbeits-Stundenzahl bei staatlich durch zinslose Kredite für die Arbeitgeber geförderter Aufstockung des Arbeitsentgelts Angehörige pflegen zu können. Für mdie Familienpflegezeit muss ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem geschlossen werden. Dieser Vertrag enthält unter anderem Angaben über den Umfang der Arbeitszeit vor Beginn und während der Familienpflegezeit, Name, Geburtsdatum, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person (die in häuslicer Umgebung gepflegt werden muss), Dauer der Familienpflegezeit und Rückkehr der oder des Beschäftigten zu der vor Eintritt in die Familienpflegezeit geltenden oder einer höheren Wochenarbeitszeit nach dem vereinbarten Ende der Familienpflegezeit oder nach der vorherigen Beendigung der häuslichen Pflege des pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Tragende Säule ist dabei die zinslose Refinanzierung des durch den Arbeitgeber aufgestockten Entgelts durch ein Bundesdarlehen.
Anwälte der Kanzlei Menschen und Rechte können Sie beraten, ob die Inanspruchnahme des neuen Gesetzes für Sie möglich und sinnvoll ist. Wir führen auch Beratungen für Arbeitgeber und Schulungen von Personalabteilungen und Betriebsräten zu dem Thema durch. Wenden Sie sichh dafür bitte an Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein.
RA Dr. Tolmein Sachverständiger bei Bundestagsanhörung
Rechtsanwalt Dr. Tolmein ist vom Gesundheitsausschuss als Sachverständiger zur Neufassung des Transplantationsgesetzes geladen worden. Die Anhörung findet am 29. Juni von 14 bis 18 Uhr statt.
Die Stellungnahme von Dr. Tolmein kann auf der Seite des Gesundheitsausschusses abgerufen werden.
Bundesfinanzhof behindertenfreundlich
Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Finanzgericht, hat eine behindertenfreundliche Entscheidung getroffen: Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein - und und zwar auch dann, wenn die bauliche Gestaltung langfristig geplant wird.
Im Streitfall ist eines der Kinder der Kläger von Geburt an schwerbehindert (Grad der Behinderung 100). Die Kläger, die zunächst zur Miete wohnten, erwarben im Jahr 2005 ein bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 30.000 Euro. Das Gebäude (Baujahr etwa 1900) wurde anschließend für 193.800 Euro umgebaut und modernisiert. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 machten die Kläger rund 30.000 Euro, in der für das Jahr 2007 rund 4.000 Euro an Umbaukosten für den Wohnraum geltend, der von dem behinderten Kind genutzt wird. Finanzamt und Finanzgericht bewerteten die Umbaukosten nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG, da die Kläger durch den Umbau einen Gegenwert erhalten hätten.
Der Bundesfinanzhof beurteilte das anders und hat das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Bundesrichter argumentierten, Mehraufwendungen für die krankheitsbedingte oder behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds könnten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, da es sich dabei um größere Aufwendungen handelte, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwüchsen. Diese Aufwendungen seien weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG, § 32 Abs. 6 EStG) noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten und stünden stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund trete. Bislang gab es eine vergleichbare Rechtsprechung des BFH nur für Fälle sogenannter Zwangslagen, wenn also die Umbauten wegen eines akuten Pflegefalls innerhalb kurzer Zeit durchgeführt werden mussten.
(BFH vom 24.02.2011, Aktenzeichen: VI R 16/10)
Stiefkindadoption der lesbischen Co-Mutter ohne Wartezeit
Ein durch anonyme Samenspende entstandenes Kind kann nach einer Entscheidung des Amtsgericht Elmshorn durch die lesbische Lebenspartnerin der Mutter adoptiert werden, ohne das sonst übliche Adoptionspflegejahr abzuwarten.
Das lesbisches Paar, das seit 2007 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hatte sich 2009 per anonymer Samenspende einer dänischen Klinik für ein Kind entschieden. Die Co-Mutter wollte dieses Kind nun sofort nach der Geburt adoptieren und stellte einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht. Das Jugendamt, das in solchen Fällen eingeschaltet werden muss, hielt diesen Antrag für verfrüht und verweigerte eine Stellungnahme. Die Zeit des Zusammenlebens von Co-Mutter und Kind sei noch zu kurz, um von einer gefestigten Bindung sprechen zu können. Auch die anonyme Samenspende war für das Jugendamt ein Problem, dies sei „für die Identitätsbildung des Kindes problematisch“.
Das Gericht wies nun diese Bedenken zurück; die Tochter der Frauen sei mit Kindern aus ehelichen und unehelichen Beziehungen rechtlich gleichzustellen, was etwa die Rechtssicherheit im Falle des Todes der leiblichen Mutter betrifft. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, „das Kind ein Jahr auf eine rechtliche Verbindung zu der Person warten zu lassen, die faktisch bereits der zweite Elternteil“ sei. Darüber hinaus, so der Richter, entspräche die Adoption dem Kindeswohl, da das Mädchen ein gemeinsames Wunschkind des Paares sei und zweifelsohne eine Mutter-Kind-Beziehung zu beiden Frauen bestehe.
(Amtsgericht Elmshorn Beschluss vom 20.12.2010 - 46 F 9/10)