Alles Gute für 2018

31.12.2017 | AutorIn:  Kanzlei Menschen und Rechte | Blog, Kanzlei Intern, Allgemein

Wir wünschen unseren Mandantinnen, Mandanten, denen, die uns geholfen und unterstützt haben und denen, die sich für unsere Arbeit interessieren ein gutes neues Jahr 2018! Auch wenn wir 2017 einige Erfolge zu verzeichnen haben: 2018 könnte für uns alle besser werden!

Auch wenn wir Juristinnen und Juristen vorzugsweise darauf schauen, was die Bundesgerichte entscheiden, spielt sich das Leben doch oft vor anderen Instanzen ab. 2017 haben wir einige äußerst wichtige Erfolge vor Landgerichten und Sozialgerichten erzielt. In zwei Verfahren drohte unseren Mandanten, beides Heranwachsende mit Behinderungen, wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung die (unbefristete) Einweisung in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB. Beide Mandanten waren psychiatrisch begutachtet worden. Einer der Mandanten (mit Down Syndrom) hatte bereits sieben Monaten in Untersuchungshaft gesessen (§ 126 a StPO) und war vom psychiatrischen Sachverständigen in seinem vorläufigen schriftlichen Gutachten als „gefährlich für die Allgemeinheit“ charakterisiert worden, bevor er am 6.12.2017 vom Landgericht Hildesheim - Jugendkammer - freigesprochen wurde.

Im Visier: schlechte Gutachten

Ein Schwerpunkt der Verteidigung lag hier darauf die zahlreichen formellen und inhaltlichen Mängel des Gutachtens herauszuarbeiten und sie auch durch Vorlage eines methodenkritischen Gutachtens durch Forensische Psychiater des Justizvollzugskrankenhauses Berlin zu belegen. Schwierig war In beiden Strafverfahren, dass die Angeklagten tatsächlich sexuelle Beziehungen mit anderen Menschen mit Behinderung aus ihrem Umfeld hatten: Fraglich war allerdings, ob diese sexuelle Handlungen wirklich gegen den Willen der Mitbewohner bzw. Arbeitskollegen vorgenommen worden waren – woran man mit guten Gründen erhebliche Zweifel haben konnte und was Fragen nach dem Umgang mit Sexualität von Menschen mit Behinderungen gerade in stationären Einrichtungen und dem Umgang damit durch Nichtbehinderte aufwirft. (Landgericht Lübeck 7 KLs 8/17, Landgericht Hildesheim NZS 14 KLs 6 Js 14917/17).

Ein anderes erstinstanzlich gewonnenes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden zeigt, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen auch gegenüber Polizei und Justiz mit besonderer Sorgfalt gewahrt werden müssen: in dem Eilverfahren ging es um die erkennungsdienstliche Behandlung eines unserer Mandanten mit intellektueller Beeinträchtigung und Autismus. Das Verwaltungsgericht Minden gab dem Land Nordrhein-Westphalen auf, die am 6.7.2017 gefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen des Mandanten zu löschen (VG Minden, Beschluss vom 4.10.2017, Az.: 11 L 1760/17). Unabhängig von der Frage der materiellen Rechtmäßigkeit teilte das Verwaltungsgericht unsere Rechtsauffassung, dass der der ED-Behandlung zugrundeliegende Bescheid bereits formell rechtswidrig gewesen ist, weil die nach § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung nicht stattgefunden hatte. Unser Mandant, der in einer hochspezialisierten Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderungen aus dem autistischen Formenkreis lebt und gegen den mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren (wegen Diebstahl) eingeleitet waren, steht in allen Aufgabenkreisen unter gesetzlicher Betreuung. Die zuständige Polizeibehörde hatte personenbezogene und biometrische Daten des Mandanten aus „präventiv-polizeilichen Gründen“ und „für künftige Sachverhalte“ erfasst, ohne seine namentlich bekannte gesetzliche Betreuerin zuvor anzuhören. Dies hätte nicht geschehen dürfen.

Im Bereich der Fälle, in denen durch die juristische Aufarbeitung sich der Weg von Menschen entscheidet, spielt bei uns das Arzthaftungsrecht eine besondere Rolle: 2017 konnten wir eines unserer großen Verfahren (in der Berufungsinstanz vor dem OLG Hamburg) erfolgreich abschließen. In diesem Prozess hat die verklagte Klinik es unterlassen, rechtzeitig einen Befund über eine mögliche Herpesinfektion eines Neugeborenen zu erheben und trug damit für eine folgenreiche, äußerst schwere Erkrankung mit lebenslangen schwersten Schädigungen Verantwortung. Das Verfahren ist nach mehr als sechs Jahren Verhandlung im Herbst mit einem Vergleich zum Abschluss gekommen: die Klinik musste sich verpflichten einen Betrag im siebenstelligen Bereich als Schmerzensgeld und Schadensersatz zu zahlen. So sind wenigstens die finanziellen Nöte des Mandanten auf lange Sicht behoben.

Im Namen des Volkes gegen die Bundesrepublik Deutschland

Deutlich niedrigere Zahlungen werden bei Verstößen gegen das AGG fällig. Dennoch haben diese Verfahren Bedeutung über den Einzelfall hinaus, besonders wenn sich am Ende herausstellt, dass ein Bundesministerium einen Bewerber wegen seiner Behinderung benachteiligt hat. Am 13.12.2017 endete ein Klagverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin im Wege des Vergleichs: Die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger verpflichtete sich, unserem Mandanten eine Entschädigung von 7.500,00 € (gut zwei Bruttomonatsgehälter) nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu zahlen (ArbG Berlin, 60 Ca 2986/17). Unser Mandant mit abgeschlossenem Hochschulstudium hatte sich unter Offenlegung einer bestehenden Schwerbehinderung im Juni 2016 auf eine Sachbearbeiterstelle im Bereich Öffentliche Informationstechnik beworben und war entgegen der Vorschrift des § 82 SGB IX bzw. (ab dem 1.1.2018 durch Inkrafttreten eines weiteren Teils des Bundesteilhabegesetzes § 165 SGB IX) nicht zu einem Vorstellunggespräch eingeladen worden. Damit war die Vermutung dafür begründet, dass der Kläger wegen seiner Behinderung im Bewerbungsverfahren benachteiligt worden war. Das Bundesministerium des Innern konnte diese Vermutung nicht widerlegen. Dass die Bundesrepublik 10 Jahre nach Inkrafttreten des AGG - immer noch wegen einer diskriminierenden Verfahrensweise in Bewerbungsverfahren verklagt werden muss - eine außergerichtliche Entschädigungszahlung wurde ablehnt - belegt leider, dass die Beachtung des deutschen und des europäischen Antidiskrimierungsrechts auch bei öffentlichen Arbeitgebern noch längst keine Selbstverständlichkeit ist.

Und wieder: Cannabis als Medizin

Ein wichtiger Schwerpunkt unserer Arbeit lag auf der Vertretung chronisch kranker Patientinnen und Patienten, deren behandelnde Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeiten des 2017 in Kraft getretenen § 31 Abs 6 SGB V nutzen und ihnen Cannabisblüten oder Cannabisextrakte als Medizin verschrieben haben. Die Krankenkassen, die die erste Verschreibung genehmigen und dann die Kosten der Verordnung für ihre schwer kranken Versicherten tragen müssen, hatten schon im Gesetzgebungsverfahren signalisiert, dass sie die Neuregelung ablehnen. Deswegen war es in vielen Fällen nötig, die Rechte der Patientinnen und Patienten in zumeist recht aufwändigen Eilverfahren durchzustreiten (SG Lüneburg, SG Gießen, SG Fulda). In wenigen Fällen reichte schon das Widerspruchsverfahren, vereinzelt mussten aber auch die Landessozialgerichte (LSG Hessen, LSG NRW, LSG Berlin-Brandenburg) bemüht werden.

Auch wenn es sich zeigt, dass Gesetze, die die Rechtspositionen von Menschen mit Behinderungen stärken, oftmals schwer umzusetzen sind, macht es doch auch Spaß, hier Entwicklungen voranzutreiben. Gelegentlich werden wir als Sachverständige bei Anhörungen der Parlamente gehört. 2017 gab es noch etwas mehr: wir waren im Rahmen eines Werkauftrages in die Entwicklung von Eckpunkten für ein neues Landesbehindertengleichstellungsgesetz für Rheinland-Pfalz einbezogen.  Die Eckpunkte sind nun erarbeitet, wir sind gespannt, was die Landesregierung im nächsten Jahr daraus macht. Jedenfalls war es eine spannende Erfahrung.

Mit „Ehe für alle“ auf Platz 16 in Europa

Unsere Kollegin Rechtsanwältin Gabriela Lünsmann  war als Bundesvorstandsmitglied des Lesben- und Schwulenverbandes LSVD persönlich im Bundestag dabei, als am 30.06.2017 mit einer fraktionsübergreifenden Mehrheit von mehr als 62% diese historische gesetzgeberische Entscheidung für die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare fiel.  Deutschland war damit das 16. europäische Land, das die Ehe für Lesben und Schwule öffnete.

Auch nach der Öffnung der Ehe gibt es, wie unsere Kanzleipraxis zeigt und wie es auch das Bundesverfassungsgericht in seiner bahnbrechenden Entscheidung zum "Dritten Geschlecht" unterstrichen hat, allerdings weiteren rechtlichen Handlungs- und Reformbedarf beim Thema sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität. Ein wichtiges aktuelles Thema mit dem wir uns befassen, ist die Situation von Trans*Kindern und intersexuellen Kindern im Spannungsfeld zwischen Eltern, Jugendämtern und Familiengerichten, die sich oft erstmals mit dem Thema geschlechtlicher Identität und Kindeswohl konfrontiert sehen. Hier unterstützen wir Kinder und Eltern mit Beratung und anwaltlicher Vertretung bei der rechtlichen Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Kinder.

Bei so viel Rechtspraxis in Deutschland ist es manchmal erfreulich, immer aber lehrreich auch mal über die Landesgrenze hinweg zu schauen. Immerhin an die Grenze der EU kam so Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein, der auf einer Konferenz im griechischen Thessaloniki über deutsches und EU-Anti-Diskriminierungsrecht referierte und diskutierte.

Israel, USA, Griechenland – Kanzlei international

Deutlich weiter gelangte Rechtsanwältin Gabriela Lünsmann, die im Herbst 2017 an einem zweiwöchigen internationalen Arbeitsaufenthalt in Israel zum Thema LGBTI-Rechte teilnahm und dort mit israelischen Kolleginnen und Kollegen diskutierte.  Ein spannendes und kontroverses Thema war dabei die israelische Erfahrung mit der medizinisch assistierten Familiengründung unabhängig von geschlechtlicher Identität und sexueller Orientierung; dort werden bereits seit Jahren alle reproduktionsmedizinischen Möglichkeiten umfassend ausschöpft. Einen weiteren Schwerpunkt des Austauschs bildeten Fragen der Gleichstellung von Minderheiten sowie das Spannungsverhältnis von Religion, Familien- und Verfassungsrecht. Rechtsanwältin Dr. Tondorf war als Teilnehmerin zu einer Konferenz in New York zum Thema „Justice for the Yazidi Genocide“ eingeladen worden. Diskutiert wurden Voraussetzungen und Möglichkeiten für die völkerstrafrechtliche Ahndung der Verbrechen an der jesidischen Bevölkerung durch Täter des „Islamischen Staates“ im Nordirak während des Syrienkrieges, in welchem Islamisten äußerst brutal gegen jesidische Frauen und Mädchen vorgegangen sind, diese teils über viele Monate einsperrten und vergewaltigten, Tausende Jungen und Männer wurden als „Ungläubige“ getötet. Verschiedene internationale Ermittlungskommissionen sind mit der Sammlung der Beweise für diese Verbrechen beauftragt. Offen ist, ob und vor welchen Gerichten diese Verbrechen geahndet werden können. Auch in Deutschland, wohin sich viele Menschen jesidischer Herkunft flüchten konnten, führt die Bundesanwaltschaft derzeit ein sog. „Strukturermittlungsverfahren“. Ein erster internationaler Haftbefehl gegen einen Dschihadisten der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) wegen Kriegsverbrechen und Völkermord an den Jesiden wurde in Deutschland bereits im Dezember 2016 erlassen.

Als klassische Jahreswechselbücher sind im Dezember 2017 mit Auflage 2018 die „Anwaltsformulare Strafrecht“ (4. Auflage, C.F. Müller) und das „Münchner Anwaltshandbuch Sozialrecht“ (5. Auflage, C.H.Beck) erschienen. In ersterem hat Rechtsanwältin Dr. Tondorf das Kapitel 9 (Psychologische und Psychiatrische Sachverständige in der Hauptverhandlung) verfasst, in letzterem hat sich Rechtsanwalt Dr. Tolmein in den §§ 27 und 28 mit Verfahren und Leistungen im Rehabilitations- und Teilhaberecht, insbesondere mit dem neuen Bundesteilhabegesetz befasst.

Neue Räume für uns alle

Weniger juristisch relevant, für unser Arbeitsleben, aber äußerst bedeutsam war der Umzug in unsere neuen, größeren und besser barrierefrei ausgestalteten Räume im November 2017. Von hier aus grüßen wir nun und wünschen Ihnen einen guten Start für 2018 und auch sonst alles Gute!

Gabriela Lünsmann, Oliver Tolmein, Babette Tondorf 

 

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