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31.12.2018 | AutorIn:  Kanzlei | Blog, Aktuelles, Recht Allgemein, Kanzlei Intern

Unser Rückblick auf das Jahr 2018: vom Stuttgarter Kriegsverbrecherverfahren gegen FDLR-Führer vor dem BGH über Verfahren um das Recht auf selbstbestimmte Assistenz bis zur Dritten Option und die Zukunft (nicht nur) von Familien....

2018 wurde in Deutschland wieder viel darüber geschrieben, geredet und gestritten, welche Probleme Flüchtlinge nach Deutschland brächten – sehr viel weniger interessierten sich Medien, Politik und veröffentlichte Meinung dafür, was Menschen dazu bringt, zu fliehen oder auch, warum sie aus unerträglich erscheinenden Verhältnissen nicht fliehen (können), unter welchen Umständen sie dort weiterleben müssen, wo sie gefoltert, vergewaltigt, verstümmelt, bedroht und verfolgt wurden. Rechtsanwältin Dr. Babette Tondorf hat in Zusammenhang mit dem ersten Kriegsverbrecherprozess, der hierzulande nach dem Völkerstrafgesetzbuch gegen die in Deutschland lebenden Köpfe der in der Demokratischen Republik Kongo kämpfenden ruandischen Hutu-Rebellengruppierung FDLR (Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas) geführt wurde, in dieser Hinsicht nachhaltige Eindrücke gesammelt. Sie hatte in diesem Strafverfahren mehrere kongolesische Zeuginnen und Zeugen während ihrer audio-visuellen Vernehmungen anwaltlich vertreten. Die Frauen und Männer hatten in stundenlangen Befragungen von afrikanischem Boden aus Zeugnis abgelegt über die Gräueltaten, die FDLR-Streitkräfte in den Jahren 2008/2009 in ihren Dörfern im Nord-Kivu begangen hatten. Am 20. Dezember 2018 hat der Bundesgerichtshof das in diesem Verfahren ergangene Urteil (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.9.2015, 5-3 StE 6/10) teilweise aufgehoben und zur Neuverhandlung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen (BGH Urteil vom 20.12.2018, 3 StR 236/17).  Rechtsanwältin Dr. Tondorf, die bei der Verkündung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes anwesend war, begrüßt einige Aspekte der Entscheidung, obwohl mit ihr der Schuldspruch teilweise aufgehoben wurde: „Der Bundesgerichtshof hält fest, dass der Beweis für die Angriffe der FDLR-Streitkräfte auf die kongolesische Zivilbevölkerung in diesem Kriegsverbrecherprozess erbracht worden ist. Die Aussagen meiner Mandanten haben überzeugt und sie haben auch in der Neuverhandlung Bestand. Zudem hat der BGH endlich klargestellt, dass die angeklagten Taten nicht nur als Kriegsverbrechen, sondern auch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu werten sind.“

 

Pflege, Assistenz und mehr

 

Andere Verfahren und Themen, die die Kanzlei Menschen und Rechte 2018 beschäftigt haben, wirken verglichen damit weniger spektakulär. Gleichwohl stehen auch hier, in den Bereichen Pflege- und Krankenkassenrecht, Begutachtungspraxis im Maßregelvollzug, in Arzthaftungsverfahren, im Schwerbehindertenarbeitsrecht und bei der Vertretung von Regenbogenfamilien, inter- oder transsexuellen Menschen oder Menschen mit Behinderungen oft elementare Menschenrechte zur Diskussion.

Dabei spielen zunehmend auch Rechtsfragen des stufenweise im Rahmen des SGB 9 in Kraft tretenden Bundesteilhabe-Gesetzes eine Rolle. Unter anderem mit Berufung auf den Rechtsgedanken des erst zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden § 104 SGB 9 ist es uns vor dem Sozialgericht Hamburg gelungen, ein Urteil herbeizuführen, das einem Menschen mit Behinderung erlaubt, ein Heim zu verlassen und künftig ambulante Versorgung in Anspruch nehmen zu können (SG Hamburg, Urteil vom 4.12.2018, Az.: S 38 SO 289/14, nicht rechtskräftig). Dagegen ist ein Durchbruch in den Verfahren von Markus Igel, der seit seinem Auszug aus einem Pflegeheim um die Finanzierung einer angemessenen ambulanten Versorgung kämpft, noch immer nicht erreicht. Im 3. Eilverfahren  seit 2014 hat der 1. Senat des LSG Mainz unserem Mandanten nunmehr einen über 4.000 EUR niedrigeren vorläufigen Betrag für seine 24 Stunden-Assistenz zugebilligt (LSG Mainz, Beschluss vom 13.12.2018, L 1 SO 120/18 B ER) als 2016 der 8. Senat des gleichen Gerichts. In dem Rechtsstreit geht es im Kern um die grundsätzliche Frage, ob der Sozialleistungsträger Menschen mit hohem Assistenzbedarf, den sie durch selbst beschäftigte Assistenzkräfte decken, zwingen kann, aus osteuropäischen Ländern entsandte Zeitarbeitskräfte zu beschäftigen. Es geht auch um die Frage, ob es sein darf, dass ein Sozialleistungsträger, in diesem Fall das Landesamt für Soziales des Saarlandes, einen Menschen mit Assistenzbedarf durch die Verwicklung in zig Verwaltungsverfahren (wir haben mittlerweile 15 Verfahren in dieser Sache geführt) zum Aufgeben zwingt, weil er mit seinem zu knapp bemessenen Budget die jahrelangen Rechtsstreitigkeiten finanziell schlicht nicht durchstehen kann. Der Verein Ability Watch hat für unseren Mandanten Markus Igel eine Spendenkampagne initiiert, damit er seine Assistenten während der Rechtsstreitigkeiten weiter bezahlen kann (wir freuen uns natürlich auch, wenn Leser*innen unseres Jahresberichts spenden: https://www.gofundme.com/markus-kampf-um-freiheit).

 

Gesetzgeber, Gesetze und der Alltag der Verwaltung

 

Das Zusammenspiel von höchstrichterlichen Entscheidungen, Gesetzgebung und Umsetzung der - so oft nach jahrelangen Auseinandersetzungen - erreichten Fortschritte im Alltag der Leistungsberechtigten und Betroffenen ist für manche Überraschungen (und auch Enttäuschungen gut): Wir haben das auch 2018 in Zusammenhang mit Cannabis als Medizin erlebt, wo der vom Gesetzgeber 2017 beschlossene § 31 Abs 6 SGB 5 einerseits ermöglicht hat, dass mittlerweile über 40.000 Patient*innen Cannabis als Medizin verordnet bekommen, gleichzeitig aber bestimmte Patientengruppen fast keine Chance haben, ihre Leistungsansprüche durchzusetzen. Das betrifft insbesondere erwachsene Patienten mit ADHS und auch Patienten mit dem weitgehend behandlungsresistenten extrem beeinträchtigenden Cluster-Kopfschmerz. Dass hier auch das Bundesverfassungsgericht zumindest die Möglichkeit, eine vorläufige Lösung im Eilverfahren zu erstreiten, erheblich erschwert und eine Verfassungsbeschwerde von uns abgewiesen hat (1 BvR 733/18), unterstreicht, wie schwierig es sein kann, Rechtsschutz zu erhalten. Wir vertreten den Mandanten, der vor dem neuen Gesetz eine Ausnahmegenehmigung des BfArM hatte, nun im Hauptsacheverfahren um die Genehmigung der ärztlichen Verordnung und bei seinem Versuch, eine Eigenanbaugenehmigung zu erhalten.

Im Arbeitsrecht ging es 2018 häufig darum, behinderungsgerechte Beschäftigungsbedingungen gerichtlich zu erstreiten. Gesetz und Rechtsprechung sind hier – auch Dank der im März 2009 in Deutschland in Kraft getretenen UN-Behindertenrechtskonvention - weitaus fortschrittlicher als die betriebliche Praxis, in welcher sich private und öffentliche Arbeitgeber immer noch sehr schwer damit tun, Beschäftigten mit Behinderungen durch Einsatz angemessener Vorkehrungen zu unterstützen, also spezielle Anpassungen der Arbeitsabläufe, der Arbeitszeit, mobiles Arbeiten u.a. vorzunehmen .

 

Dritte Option und die Zukunft (nicht nur) von Familien

 

Auch wenn die Konfliktlinien in den Auseinandersetzungen um die dritte Option im reformierten Personenstandsrecht, um die Personenstands- und Behandlungs-Rechte von Menschen mit der Diagnose Transsexualität, gleichgeschlechtliche Ehen und Regenbogenfamilien jeweils andere sind, erleben wir auch hier bei unseren Mandant*innen, wie schwer es ist, Grundsatzentscheidungen  für den Alltag angemessen umzusetzen. In Regenbogenfamilien erlangt die Ehefrau der leiblichen Mutter eines Kindes ihre rechtliche Elternstellung noch immer nicht mit der Geburt des Kindes, sondern erst durch das langwierige und oft belastende Verfahren der Stiefkindadoption. Das Abstammungsrecht muss hier dahingehend reformiert werden, dass für ein Kind, welches in einer gleichgeschlechtlichen Ehe geboren wird, beide Mütter von Geburt an automatisch gleichberechtigte Eltern ihres Kindes sein können. In einem Gutachten für den Bundesverband Trans* zur Umsetzung der neuen S3-Behandlungsleitlinie „Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans* Gesundheit“ haben wir herausgearbeitet, welche Defizite in der Bewilligung entsprechender Leistungen durch die Krankenkassen noch zu überwinden sind und wie hier insbesondere der MDK gefordert ist, seine Begutachtungsrichtlinien an die moderne Behandlungspraxis anzupassen.

Damit die Menschen ihre Rechte nicht nur haben, sondern auch leben können, bleibt uns im Jahr 2019 Vieles - zusammen mit unseren Mandant*innen und deren Vereinen und Verbänden - zu erstreiten. Wir bedanken uns für das in uns gesetzte Vertrauen und freuen uns auf das neue Jahr mit Ihnen – ganz im Sinne der Band „Element of Crime“:

„Bring' den Vorschlaghammer mit,
wenn du heute Abend kommst,
dann hauen wir alles kurz und klein
Der ganze alte Schrott muss 'raus
und neuer Schrott muss 'rein
bis Morgen muss der ganze Rotz verschwunden sein"

 

 

 

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