Das Gericht hat seine ganz eigenen Gründe... aber gewonnen haben wir!
10.11.2012 | AutorIn: Dr. Oliver Tolmein | Behindertenrecht
Sozialgericht Köln, ein Prozess um die Einkommensanrechnung für Pflegeleistungen nach SGB XII. Mehr als 1.200 EUR sollte unsere Mandantin von ihrem eher bescheidenen Einkommen ans Sozialamt einer rheinländischen Stadt zahlen, weil sie von dort 24-Stunden-Pflege bewilligt bekommen hat.
Am Freitag haben wir den Prozess nach einer 45-minütigen Verhandlung nach gut zwei Jahren in erster Instanz gewonnen - aber aus ganz anderen Gründen, als erhofft.
Das Sozialgericht Köln hat sich nicht mit der "Angemessenhei" des Einkommenseinsatzes befasst, es störte sich an § 19 Abs 5 SGB XII als Rechtsgrundlage für die Heranziehung. Das wiederum hat dem Landschaftsverband Rheinland, der auch mit im Beklagtenboot saß, so die Laune verhagelt, dass er trotz eindringlicher Hinweise des Gerichts nicht bereit war auf ein Urteil zu verzichten und unseren Anspruch anzuerkennen.
Für uns ist erst mal das Ergebnis wichtig: Es lohnt sich gegen den Einsatz von Einkommen und Vermögen zur Finanzierung von Pflege nach SGB XII vorzugehen.
Rechtlich sind die Bescheid oft schlechter fundiert, als es auf den ersten Blick erscheinen mag. Mal sehen ob der Landschaftsverband Rheinland in die Berufung geht: bisher war unsere Erfahrung, dass der LVR ein schlechter Verlierer ist, der es gerne bis zum letzten treibt.