Eine Staatsanwaltschaft schafft Sterbehilferecht neu... Magdeburger Landrecht und die Folgen

04.12.2008 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Strafrecht, Medizinrecht

Es gibt Strafverfahren, die versteht nur, wer sie nicht versteht. Das Verfahren vor dem Landgericht Magdeburg gegen einen früheren Chefarzt, dem Totschlag an einem schwerbehinderten Menschen vorgeworfen wird (F.A.Z. 20.11.2008), erscheint mir so ein Fall zu sein:

Auf den ersten Blick wirkt alles klar. Der Arzt hat bei dem Patienten, der sich selbst nicht mehr äußern konnte, das Beatmungsgerät abgeschaltet. Der Patient ist gestorben.

Die Staatsanwaltschaft hat ermittelt und festgestellt: Der Arzt durfte nicht eigenmächtig ein lebenserhaltendes Gerät abstellen, der Sterbeprozess habe noch nicht eingesetzt, der Hirntod sei noch nicht diagnostiziert gewesen.

Vor zwanzig Jahren hätte diese Argumentation eine Debatte auslösen können. Heute treibt sie eher zur Verzweiflung, denn Verfahren dieser Art sind mittlerweile höchstrichterlich und von Amts- und Landgerichten, zivilrechtlich und strafrechtlich, entschieden worden.

Ausgehend vom so genannten Kemptener Fall, den der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes 1994 entschieden hat, über zwei Entscheidungen des 12. Zivilsenats des BGH in den Jahren 2003 und 2005, schien so etwas wie Rechtssicherheit eingekehrt: Sterbehilfe kann auch vor Beginn des eigentlichen Sterbeprozesses geleistet werden; ohne Einwilligung eines Patienten darf er nicht - auch nicht lebenserhaltend - behandelt werden; die mutmaßliche Einwilligung wiederum kann das Unterlassen einer lebenserhaltenden Behandlung rechtfertigen; wenn sich Arzt und Betreuer über den mutmaßlichen Willen eines Patienten einig sind, muss in aller Regel das Vormundschaftsgericht nicht eingeschaltet werden.

Schon länger klar ist, dass das Abschalten eines maschinellen Beatmungsgerätes durch einen Arzt strafrechtlich nicht als Handeln qualifiziert wird, sondern als Unterlassen (der Fortführung der Behandlung) – damit kommt es aber hauptsächlich darauf an, ob es eine Pflicht zum Weiterbehandeln gegeben hat.

Gegen diese Rahmenbedingungen ärztlichen Handelns bei einwilligungsunfähigen Patienten kann man mancherlei ethische Bedenken und strafrechtsdogmatische Zweifel vorbringen – unter anderem deswegen gibt es eine kontroverse Diskussion über die rechtliche Ausgestaltung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten im künftigen Recht.

Wer allerdings als Staatsanwalt auf seine abweichende Ansicht eine Anklage stützen will, sollte sich mit dem Grundgerüst der Rechtsprechung in diesem Bereich zumindest eingehend, erkennbar auseinandersetzen und deutlich herausarbeiten, warum er die Strafbarkeit eines Verhaltens anders beurteilt, als die herrschende Rechtsprechung (zumal die Konsequenzen im vorliegenden Fall erheblich sind: der Vorwurf hat einen bis dahin unbescholtenen Arzt, seine Stellung gekostet). Aus den Medienberichten zum Verfahren ist derlei nicht zu ersehen.

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