Fahrrad, Flunder und Strafverteidiger - Prozess-Erklärung in einem Vergewaltigungsverfahren

09.01.2012 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Nebenklage, Strafrecht

Ach ja, Kausalität spielt im Strafrecht immer wieder eine wichtige Rolle. Aber nicht immer ist es mit den Ursache-Wirkungs-Beziehungen so ganz leicht.

Der Kollege, der merkwürdigerweise mitten in der Zeugenvernehmung eine Erklärung abgibt (das Gericht übersieht freundlich, dass § 257 Abs 2 StPO die Erklärung nach einer Beweiserhebung vorsieht, nicht während derselben), schreibt in der schriftlich vorgefertigten Erklärung:

"Die Angaben der Zeugin zu den Trinkmengen sind unglaubhaft, weil offenkundig stark übertrieben."

Aha. Weil nicht sein kann, was der Strafverteidiger nicht glauben will. Hätte die Zeugin meint er, so viel Alkohol und Drogen konsumiert, wie von ihr behauptet

"hätte sie nichts mitbekommen und nur platt wie eine Flunder auf dem Bett gelegen."

Nicht alle Strafverteidiger müssen elegant formulieren können. Aber in einem Verfahren, in dem es um Vergewaltigung und Prostitution geht und die Zeugin eine Jugendliche ist, würde ich mir schon ein wenig mehr Bemühen um eine nicht herabwürdigende Sprache wünschen.

"Der weitere Ablauf - der zu einem Vergewaltigungsgeschehen passt wie der berühmte Fisch zum Fahrrad..." Wie gut passt so eine Erklärung ins Prozessgeschehen?

Über Stil soll man nicht streiten.

 

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