Grob fahrlässige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Inhaftierung?

05.11.2012 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Strafrecht, Aktuelles

Das SGB II ist doch immer wieder für überraschende Verfahren gut. Und so wenig die Jobcenter in der Lage scheinen, den gewöhnlichen Gang der Dinge rechtlich vernünftig abzuwickeln, so bemüht engagieren sich SGB-II-Träger gelegentlich ihre Klientel mit originellen Einfällen zu malträtieren.

Hat nicht ein wegen Straftaten verurteilter Mensch, der aus dem Knast heraus seine Familie nicht mehr unterhalten kann, die Bedürftigkeit seiner Familie "grob fahrlässig" herbeigeführt? Und könnte er deswegen nicht für die erbrachten Leistungen nach § 34 SGB II (ohnehin eine tolle Vorschrift, Einzelheiten dazu beim SGB II-Spezialisten Harald Thomè) ersatzpflichtig gemacht werden?

Die Idee war so großartig, dass das Hessische Landessozialgericht eine vernünftige abweisende Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt aufhob (Hess. LSG L 7 AS 314/11).

Am 2. November hat jetzt der 4. Senat des Bundessozialgerichts durch eine einschränkende Auslegung der Ersatzvorschirft wieder Vernunft in die Angelegenheit gebracht. Es hat erläutert, dass nicht jedes verwerfliche Verhalten, das zu einer Leistungserbringung nach dem SGB II führt, eine Ersatzpflicht zur Folge habe. Erfasst werde nur ein "sozialwidriges Verhalten" mit spezifischem Bezug zur Leistungserbringung. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Kostenersatzpflicht in ihrer Neufassung bei Einführung des Bundessozialhilfegesetzes sowie dem jetzigen systematischen Kontext des § 34 SGB II mit weiteren SGB II-Regelungen.

Die einschränkende Auslegung gelte auch für die Anwendung des § 34 Abs. 1 SGB II, weil es sich um existenzsichernde und nur bedarfsabhängige Leistungen handele, auf die ein Rechtsanspruch bestehe und die grundsätzlich unabhängig von ihrer Ursache und einem etwaigen vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten seien. Dieser Grundsatz dürfe nicht durch eine weitreichende Ersatzpflicht unterlaufen werden. Zudem seien die zum Teil vom Sozialhilferecht abweichenden Wertungen des SGB II bei der Einstufung eines Verhaltens als sozialwidrig i.S.d. § 34 SGB II einzubeziehen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei das Verhalten des Klägers nicht als sozialwidrig i.S.d. § 34 SGB II einzustufen, obwohl es - wie dessen strafrechtliche Bewertung zeigt - in hohem Maße verwerflich sei.

Anders als möglicherweise bei Vermögensdelikten bestehe bei den hier im Mittelpunkt stehenden Straftaten (räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchte Vergewaltigung) keine spezifische Beziehung bzw. kein innerer Zusammenhang zur Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II.

Das mit der Straftat im Jahre 2003 im Zusammenhang stehende, konkret zur Inhaftierung im Januar 2005 führende Verhalten des Klägers war in seiner Handlungstendenz nicht auf die Herbeiführung von Bedürftigkeit bzw. den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet.

(BSG vom 02.11.2012, Aktenzeichen: B 4 AS 39/12 R)

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