Nicht sonnig aber erfolgreich: BSG stärkt Arbeitgebermodell und persönliche Assistenz

28.02.2013 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Behindertenrecht

Der Service im Bundessozialgericht ist vorzüglich: freundliche Justizwachtmeister geleiten einen in die Cafeteria und rücken Stühle im Sitzungssaal, es gibt hübsche Türen, die sich für Rollstuhlfahrer und Kinderwagen öffnen und auch wenn das Sonnenkraftwerk des BSG an diesem Tag um 9:30 Uhr noch keine Energie produziert hatte, ging der 28.2.2013 doch gut an.

Der 8. Senat ließ sich auch keinen Ärger darüber anmerken, dass ich auf einer mündlichen Verhandlung bestanden hatte. Den knapp 40 Berufsschullehrern im Saal wurden stattdessen vom Vorsitzenden Richter freigiebig Informationen zuteil und auch mit den Beteiligten des Rechtsstreits kam es zu einer Art Rechtsgespräch.

Wo denn die Assistenzkräfte des Klägers in der Ruhezeit sitzen sollten, wenn er keinen Anspruch auf ein Ruhezimmer habe, wollten die Bundesrichter von den Prozessbevollmächtigten des Sozialhilfeträgers wissen. Die Antwort kam (zu) schnell: “In der Küche”. Dass die Richter das für keinen besonders geeigneten Aufenthaltsplatz im Rahmen eines 24-Stunden-Assistenzmodells hielten, wurde an ihrem stets behrrschten Minenspiel doch deutlich. Die Berichterstatterin fasste es nochmal in Worte, als sie – nach einer Vorgabe von uns – auf die besondere Sittuation der Assistenzkräfte und Assistenznehmer im Arbeitgebermodell hinwies: Wenn jemand wegen seiner Behinderung rund um die Uhr auf Unterstützung angewiesen ist, braucht er und brauchen die Assistenten punktuell Rückzugsmöglichkeiten, die diesen Namen verdienen. Dass die Bundesrichterin dann ausführlich auf das Selbstbestimmungsrecht von Behinderten im Arbeitgebermodell zu sprechen kam und unterstrich, dass der Sozialhilfeträger ihnen nicht einfach vorschreiben könnte, wie sie ihre Pflege zu organisieren hätten, weil das Arbeitgebermodell ja gerade das Selbstbestimmungsrecht sichern sollte, klang das schön und wir hoffen, dass sich das so auch in den schriftlichen Urteilsgründen wiederfindet.

Am Ende war das Gericht eindeutig: Ein Ruhezimmer für Assistenzkräfte ist zwar irgendwie auch Wohnraum, dient in erster Linie aber der Pflege, die ambulant ohne ein solches Zimmer in dieser Weise nicht umsetzbar wäre. Also ist der Kostenträger die Sozialholfe (und nicht etwa die Arge) und die Kosten sind als Kosten der besonderen Pflegekraft zu übernehmen (und nicht etwa nur im Rahmen der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen). Besser hätte es nicht kommen können. Ein bißchen mehr Rechtsklarheit an einem wichtigen Punkt. Jetzt warten wir nur noch darauf, wie es sich lesen wird…..

 

Zurück zur Übersicht