Patientenverfügungen gar nicht so leicht gemacht...

09.12.2008 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Medizinrecht

Der Bundestag hat das Thema voraussichtlich für nächste Woche auf die Tagesordnung gesetzt, eine gesetzliche Regelung für Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten steht in Aussicht.

Einige Politiker zweifeln noch daran, ob man in diesem Bereich der Behandlung am Lebensende wirklich als Gesetzgeber tätig werden muss, da führt die bundesdeutsche Justiz die Ärzteschaft, ihre Patienten und die Öffentlichkeit nochmal durch ein kleines Wechselbad der Strafverfolungsmaßnahmen.

In Magdeburg wird immer noch vor dem Landgericht wegen Totschlags gegen einen ehemaligen Chefarzt verhandelt, weil er auf Anweisung der Betreuerin eines Patienten und auf dessen mutmaßlichen Wunsch hin die lebenserhaltende maschinelle Beatmung abstellte.

In Berlin ermittelte dagegen die Staatsanwaltschaft jahrelang gegen einen Krankenhaus-Oberarzt, der die maschinelle Beatmung eines Patienten auf der Intensivstation gerade nicht beendete - obwohl eine wirksame Patientenverfügung vorlag.

Der Intensivmediziner qualifizierte das Abstellen der Beatmung aus seiner Sicht damals als "Mord."

Jetzt ist vom Anwalt, der die Ehefrau des Patienten vertreten hat, die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin bekannt gemacht worden, mit der sie das Verfahren gegen den Arzt eingestellt hat: Nach § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung ohne Auflagen, wegen geringer Schuld und fehlenden öffentlichen Interesses.

Das könnte ein schöner Anlass sein, darüber zu sinnieren, was “öffentliches Interesse” im strafrechtlichen Sinne meint. Der hier erwähnte Fall hatte zum Zeitpunkt der Tat immerhin einige Medien beschäftigt und es sogar ins Fernsehen gebracht, das Thema "Beachtung von Patientenverfügungen" wird seit Jahren intensiv und kontrovers debattiert - aber letzten Endes ist sich die Staatsanwaltschaft wohl Öffentlichkeit genug: Was sie interessiert, interessiert auch öffentlich und umgekehrt.

Überraschend ist immerhin, dass auch der Rechtsanwalt der Anzeigenden mit der Einstellung des Verfahrens zufrieden ist und behauptet, man habe das Ziel erreicht, zu zeigen, dass Patientenverfügungen beachtlich sind. Das stand nämlich eindeutig schon vorher fest und ist seitdem - wenngleich, wie sich zeigt, mit nicht gerade durchschlagendem Erfolg - oft genug wiederholt worden. Das verhaltene Interesse mag mit Besonderheiten des Falls zu erklären sein (es hatte auch bereits ein zivilgerichtliches Verfahren gegeben und die Tat liegt Jahre zurück.

Irritierend an dem Berliner Verfahren ist noch eines: Die Staatsanwaltschaft erklärt klar und deutlich, dass die Weiterbehandlung trotz entgegenstehender Patientenverfügung eine Körperverletzung darstelle, dass dem Beschuldigten aber das Verhalten der Berliner Ärztekammer zu gute zu halten sei: "Die seitens der Berliner Ärzteschaft verabschiedete Berufsordnung (schafft) diverse Unklarheiten in der Ärzteschaft." Das ist hübsch formuliert. In Paragraph 16 Absatz der zuletzt im September 2006 geänderten Berufsordnung heißt es über die grundsätzlich als wirksam qualifizierten Patientenverfügungen:

"Unbeachtlich sind Verfügungen und Erklärungen, die den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen verlangen, obwohl der Zustand des Patienten nach allgemeiner Erfahrung eine Besserung im Sinne eines umweltbezogenen Lebens, die Wiederkehr der zwischenmenschlichen Kommunikation und ein Wiedererstarken des Lebenswillen erwarten lässt."

Auf meine Nachfrage hin teilt die Ärztekammer mit, dass die Formulierung "unbeachtlich" "unglücklich gewählt sei", man diskutiere das derzeit im Haus. Ein guter Tipp für schlechte Schüler: "3 + 7 = 11" solltet Ihr künftig als "unglücklich gewähltes" Ergebnis bezeichnen und es intern noch etwas weiter diskutieren, irgendwann wird schon noch "10" herauskommen.

Quelle: FAZ-Biopolitik-Blog: Dort geht’s auch weiter...

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