Transplantationsgesetz und Patientenverfügungen: Worum sich der Gesetzgeber wenig schert

13.12.2011 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Medizinrecht

Wir haben einen wenig hübschen Fall, in dem wir noch außergerichtlich verhandeln: Ein Patient hat seinen Sohn als Bevollmächtigten benannt, der hat einer Organentnahme noch zu Lebzeiten des schwerstkranken Mannes widersprochen.

Nach dessen Tod hat sich die Klinik dann an dessen Frau gewandt und diese hat in die Organentnahme eingewilligt. Nach den Buchstaben des Transplantationsgesetzes scheint das in Ordnung zu gehen - Sinn macht es keinen.

Wieso soll der Bevollmächtigte nach dem Tod nicht mehr zu entscheiden haben, nur weil die Ehefrau (die eben nicht bevollmächtigt worden war) im Rang als Totensorgeberechtigte einen Platz höher steht als der Sohn?

Klar - wenn eine gut beratene Vorsorgevollmacht gemacht worden wäre, wäre dieser Problemkreis mit geregelt worden. Nur: ich kenne kaum gut geregelte Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.

Also sollte der Gesetzgeber hier tätig werden und das Verhältnis von Patientenverfügungen und Organentnahme-Erklärungen klären. Zumal sich aus einer Studie des Deutschen Krankenhausinstituts im Auftrag der Deutschen Stiftung Organtransplantation ergibt, dass es häufig Behandlungsentscheidungen zu Lebzeiten sind, die die Weichen dafür stellen, ob jemand nach seinem Tod als Organspender in Betracht kommt oder nicht.

Allerdings geht es meist andersherum, als die meisten Menschen befürchten: Es werden nicht die weniger aufwändig behandelt, deren Organe entnommen werden können, vielmehr droht diesen sogar eine medizinisch sonst nicht gebotene Übertherapie, weil Organe nur von beatmeten Intensivpatienten entnommen werden können, nicht bei defensiv behandelten Palliativpatienten...

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