Verfassungsgericht, die zweite....

18.03.2019 | AutorIn:  Kanzlei | Aktuelles

Fast pünktlich zu 10 Jahren UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht Markus Igel erneut (wie schon 2016) Recht gegeben und eine Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz aufgehoben, die sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Es geht um Assistenz....

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Beschluss mit dem unserem Mandanten Markus Igel im sozialgerichtlichen Eilverfahren der Rechtsschutz überwiegend verweigert worden ist, einen Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz darstellt (BVerfG vom 14. März 2019, 1 BvR 169/19). Dies ist das zweite Mal, dass in dieser Angelegenheit eine Beschwerdeentscheidung des LSG Rheinland-Pfalz aufgehoben wurde. Schon 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.9.216, Az.: 1 BvR 1630/16) Markus Igel recht gegeben. Damals musste der 4. Senat des LSG neu verhandeln (und hat Markus Igels Anspruch dann weitgehend stattgegeben).

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Beschluss mit dem unserem Mandanten Markus Igel im sozialgerichtlichen Eilverfahren der Rechtsschutz überwiegend verweigert worden ist, einen Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz darstellt (BVerfG vom 14. März 2019, 1 BvR 169/19).

Dies ist das zweite Mal, dass in dieser Angelegenheit eine Beschwerdeentscheidung des LSG Rheinland-Pfalz aufgehoben wurde. Schon 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.9.216, Az.: 1 BvR 1630/16) Markus Igel recht gegeben. Damals musste der 4. Senat des LSG neu verhandeln (und hat Markus Igels Anspruch dann weitgehend stattgegeben).

Dem aktuellen Verfassungsbeschwerde-Verfahren liegt ein Beschluss des 1. Senates des LSG, dem LSG-Präsident Dr. Follmann vorsitzt, zugrunde. Das LSG hat aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung und mit äußerst knapper Begrün-dung entschieden, Markus Igel habe seinen geltend gemachten Minimal-Bedarf (der um etwa 5400 EUR über dem vom Landesamt für Soziales Saarland bewilligten Betrag liegt) nicht glaubhaft gemacht. 

Das BVerfG geht davon aus, dass Markus Igel eine „offensichtlich über Randbereiche hinausgehende Verletzung in eigenen Rechten“ drohe. Angesichts dessen habe das Landessozialgericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung überspannt, da die ausführlichen Einwände von Markus Igel im sozialgerichtlichen Eilverfahren lediglich pauschal als „nicht nachvollziehbar“ bewertet worden seien. Zudem habe das Gericht die Sache „tatsächlich und rechtlich nicht hinreichend durchdrungen“ in dem es die Prüfung der Sach- und Rechtslage „in einer Weise vornimmt, die keine nähere Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten erkennen lässt.“ 

Nicht ganz unwichtig erscheint für das Verfahren, in dem von unserem Mandanten gefordert wird, er solle sein Arbeitgebermodell umstellen und statt der selbstgewählten direkt von ihm beschäftigten Assistenten billigere Betreuungskräfte aus osteuropäischen Staaten über vermittelnde Betreuungsdienste (Entsendemodell) beschäftigen, dass das BVerfG auch der Auffassung ist, dass diese Umstellung für unseren Mandanten gravierende Folgen hat. Denn "die Betreuung durch zwei bei ihm in der Wohnung wohnende Personen (bedeutete) eine erhebliche Veränderung seiner gesamten Lebenssituation, die seine Möglichkeiten selbstbestimmter Lebensgestaltung beschränkte."

Jetzt muss das LSG Rheinland-Pfalz neu über die Sache entscheiden. Herr Igel muss solange versuchen, sich mit dem deutlich zu niedrigen Geldbetrag zu behelfen, den er jetzt erhält.

Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein, Gründungspartner der Kanzlei Menschen und Rechte, der die Verfassungsbeschwerde vertreten hat, begrüßt die Entscheidung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts: „Dass in diesem Verfahren schon zum zweiten Mal das Bundesverfassungsgericht bemüht werden musste, zeigt, wie außerordentlich schwierig es für unsere Mandanten sein kann, im Eilverfahren ihre Rechte durchzusetzen. Gerade wenn es, wie bei Markus Igel, um die Selbstbestimmung in elementaren Fragen geht, ist das eine bedenkliche Situation. Hier ist der Gesetzgeber gefragt, das für Menschen mit Behinderungen zentrale Modell der Persönlichen Assistenz rechtlich schärfer zu konturieren: das wurde von Seiten der Behindertenverbände in den Diskussionen um das Bundesteilhabegesetz gefordert, vom Parlament aber leider nicht umgesetzt.“

Angesichts der Bedeutung, die die Assistenz gerade für Menschen mit hohem Assistenzbedarf hat, ist hier eine Reform dringend erforderlich. Sie könnten die Betroffenen, aber auch die Justiz deutlich entlasten. Gleichzeitig geht der Appell aber auch an die Behörden, die Bestimmungen hier, wie von der UN-Behindertenrechtskonvention gefordert, menschenrechtskonform auszulegen. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft getreten – sie wird also in wenigen Tagen 10 Jahre alt. Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Beschluss auch online gestellt.

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