Viele Männer sind ein Beweis! Keine Gehörlose aber nicht?

27.11.2008 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Recht Diskriminiert

Dass eine Frau nicht befördert wurde, sondern an ihrer Stelle ein Mann Personalleiter wurde, kommt die Gema jetzt womöglich teuer zu stehen: In dem Verfahren der Klägerin gegen das Musikrechte verwaltende Unternehmen entschied das Landesarbeitsgericht zugunsten der Klägerin und sprach ihr Schadensersatz wegen einer Benachteiligung wegen des Geschlechts zu.

Eine entscheidende Rolle für dieses Urteil spielt die Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen des Unternehmens: Demnach sind sämtliche 27 Führungspositionen in dem beklagten Unternehmen (bei einer Verteilung von 2/3 Frauen in der Belegschaft) nur von Männern besetzt.

Die Richter nahmen das als Indiz für eine Benachteiligung der Klägerin wegen des Geschlechts mit der rechtliche Folge, dass der Arbeitgeber nun hätte widerlegen müssen, dass er die Klägerin benachteiligt hat. Da die Gema aber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien vorlegen konnte, aus denen sich ergibt, warum die Klägerin die Stelle nicht bekam, hat er die Indizien nicht widerlegt. Nach Auffassung des Gerichts reichte es nicht, dass er sich darauf berief, dass die Klägerin nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen ist.

Als Schadensersatz hat das Landesarbeitsgericht die Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position, und zwar auch unbegrenzt für die Zukunft, zugesprochen, in die die Klägerin nicht befördert worden war.

Wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat das Landesarbeitsgericht darüber hinaus eine Entschädigung wegen immateriellen Schadens in Höhe von 20.000 € zugesprochen. In der diskriminierenden Beförderungsentscheidung zu Ungunsten der Klägerin liege zugleich eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung, die noch dadurch verstärkt worden ist, dass die Klägerin durch Äußerungen der Vorgesetzten herab gewürdigt und eingeschüchtert worden ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten sind in die Revision gegangen: die Klägerin möchte mehr Geld, die Beklagte will gar nichts zahlen und schmollt: "Stellenausschreibungen für leitende Angestellte sind in der Privatwirtschaft nicht gesetzlich vorgesehen", sagte eine Sprecherin der F.A.Z..

Die Statistik der Klägerin sei falsch: Die Gema habe 79 männliche und 33 weibliche Führungskräfte (diese Zahl ergibt sich aber nur, wenn man nicht - wie das Gericht - nur die obersten Führungsebenen einbezieht, sondern auch das mittlere Management). Die Statistik sage auch nichts aus über die Anforderung einer konkreten Stelle (LArbG Berlin Brandenburg vom 26. November 2008, 15 Sa 517/08).

Die Entscheidung ist grundsätzlich begrüßenswert. Wir wünschen uns nun, dass statistische Daten auch in einem von uns geführten Verfahren die entsprechende Bedeutung erhalten. Kläger ist hier ein gehörloser Sachbearbeiter, der von einem großen deutschen Telekommunikationsunternehmen nicht eingestellt wurde, obwohl er alle Voraussetzungen aus der Stellenausschreibung erfüllte.

Die Beklagte hat zwar einen geringen Anteil Schwerbehinderter (deutlich unter der gesetzlichen Mindestanforderung von 5 Prozent), aber keinen einzigen hörgeschädigten Mitarbeiter. Das Bewerbungsgespräch mit dem Kläger fand als halbstündiges Telefonat statt - und drehte sich hauptsächlich um seine Hörbehinderung.

Als Grund für die Ablehnung wurde später aber genannt, dass er ein bestimmtes Computerprogramm nicht kannte (dessen Kenntnis in der Ausschreibung auch nicht gefordert worden war). In dem Fall werden wir nun, nachdem das Landesarbeitsgericht Köln die Statistik wenig aussagekräftig fand, das Bundesarbeitsgericht bemühen müssen.

 

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