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30.12.2019 | | menschenundrechte.de, Aktuelles, Blog

Neu und besonders wichtig: Eingliederungshilfe ist künftig keine Sozialhilfeleistung mehr. Die meisten Berechtigten erhalten Leistungen vom neuen Träger der Eingliederungshilfe. Maßgeblich sind dann die neuen Vorschriften des Zweiten Buches des SGB 9.

Künftig gibt es in jedem Bundesland Träger der Eingliederungshilfe, die Teilhabeleistungen erbringen , wenn diese nicht in die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträger fallen (Jugendhilfeträger, gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Krankenkasse, Bundesagentur für Arbeit, gesetzliche Unfallversicherung). Neben neuen Vorschriften über Leistungen gibt es auch neue Vorschriften zu Zuständigkeitsverteilungen bei Menschen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege und zur Eingliederungshilfe beanspruchen können. Außerdem gibt es neue Vorschriften zur Einkommens- und Vermögensanrechnung, die leider auch mit dem neuen Recht der Eingliederungshilfe nicht weggefallen sind. 

Wir werden in den nächsten Wochen hier über die neuen Regelungen informieren. Wenn Sie als Institution, Verein oder Verband Mitarbeiter*innen zum neuen SGB 9/ Recht der Eingliederungshilfe schulen wollen, können wir Ihnen gerne ein Angebot unterbreiten. Wir haben in den letzten drei Jahren etliche Fortbildungen für Schwerbehindertenvertrauensleute, Gewerkschaften, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Wohlfahtsverbände und Selbsthilfegruppen durchgeführt. 

Wir können Sie, wenn Sie in diesem Zusammenhang konkrete Rechtsprobleme oder Fragen haben, auch gerne individuell beraten. Über die Kosten informiert Sie unser Sekretariat, mit dem Sie auch einen Termin absprechen können - entsprechende Kapazitäten von uns vorausgesetzt.   

 

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