Wir können alles außer Betreuungsrecht! Oder: Im Allgäu hat der Notar-Richter das Ermessen weggeübt

27.12.2012 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Behindertenrecht

Frohe Weihnachten ist gerade vorbei, das gute neue Jahr noch nicht angebrochen, da beglückt uns das Notariat Wangen im Allgäu mit einem Schreiben.

Notare sind in Württemberg nicht nur wichtig, sondern besonders wichtig; sie beurkunden nicht nur, sondern betätigen sich auch als Betreuungsgerichte.

Darüber ließe sich manches sagen, das ist aber an sich überflüssig, weil dieser Zustand 2017 ein Ende haben soll und bis dahin zumindest einige der zentralen Fragen - wie Unterbringung, Einwilligungsvorbehalt und Genehmigung von Zwangsmaßnahmen - auch in Württemberg den Amtsgerichten vorbehalten bleiben.

Aber in unserem Fall geht es um das Aufenthaltsbestimmungsrecht - und das ist dann nicht banal, wenn der Betreute raus aus dem Heim soll und rein ins Leben, der Notar-Richter aber, anders als der (ehrenamtliche) Betreuer, glaubt, dass Menschen ab einem bestimmten Schweregrad der Behinderung eigentlich im Heim besser aufgehoben sind und deswegen etwas einrichtet, was es meines Erachtens im Betreuungsrecht so gar nicht gibt, nämlich eine umfassende Gegenbetreuung, die sogar die Befugnis zum Öffnen der Post des Betreuten und vor allem die Aufgabe hat, den Aufenthaltswechsel zu erschweren, wenn nicht gar zu verhindern. Um nachvollziehen zu können, wie es so weit kam und warum denn eigentlich genau, habe ich als Anwalt des Betreuten das getan, was man halt so macht als Anwalt: Akteneinsicht anfordern.

Und der Notar-Richter hat das getan, was man halt so macht, wenn es einem nicht passt, dass da plötzlich jemand anwaltlich vertreten ist - mir das Leben etwas schwerer:

"Beim Notariat Wangen als Betreuungsgericht ist es ständige Übung, dass Gerichtsakten bei Einsichtsersuchen durch auswärtige Rechtsanwälte nur an ein örtliches Gericht zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle übersandt werden."

Akteneinsicht auf einer Gerichts-Geschäftsstelle ist ungemütlich, teuer (weil die Kopien teurer sind) und kostet einiges an Zeit. Also habe ich das Betreuungsgericht darauf hingewiesen, dass "Rechtsprechung und Kommentierung davon ausgehen, dass in der Regel der Überlassung in die Geschäftsräume eines Anwalts nichts entgegensteht."

Im übrigen müsse nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden - der Hinweis auf eine "ständige Übung" sei dafür kein Ersatz.

Die heutige Antwort darauf fiel noch schlichter aus als zu befürchten war:

"Es verbleibt dabei, dass Gerichtsakten nur an ein örtliches Gericht übersandt werden."

Ha noi, was braucht der "Notarvertreter als Betreuungsrichter" auch Gründe oder Argumente, wo er doch den § 13 Abs 4 S. 3 FamFG hat: "Die Entscheidung ist unanfechtbar."

Wir haben nur unsere Geduld, die Zuversicht, dass ggf. irgendwann ein (württembergisches) Landgericht zuständig sein wird und 2017 die "ständigen Übungen" mangels weiterer Zuständigkeit unständig werden dürften.

In Verbindung stehende Artikel

Weiterführende Links

 

Zurück zur Übersicht