Gehörlose: Krankenhaus muss Kosten für GSD zahlen

24.03.2017 | AutorIn:  Oliver Tolmein | Blog, Aktuelles, Pressemitteilungen, Medizinrecht

Das Sozialgericht Hamburg hat heute entschieden, dass die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher (GSD) bei Krankenhausbehandlungen direkt von den Krankenhäusern bezahlt werden müssen und nicht von den Krankenkassen.

Der Rechtsstreit, in dem die Kanzlei Menschen und Rechte die Gebärdensprachdolmetscherin vertritt, ist seit 2011 anhängig und hat grundsätzliche Bedeutung. Das Bundessozialgericht hat 2014 bereits entschieden, dass für diese Klage entgegen der Auffassung von Beklagter, Sozialgericht Hamburg und Landessozialgericht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist (B 3 SF 1/14 R). Nun hat das Sozialgericht Hamburg festgestellt, dass es sich bei den Gebärdensprachdolmetscherkosten um allgemeine Krankenhausleistungen handelt, denn die Leistungen der Gebärdensprachdolmetscher seien vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter. Die Berufung zum Landessozialgericht Hamburg wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Streits zugelassen. Sollte die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Hamburg Bestand haben, würde das die Situation gehörloser Patienten, die im Krankenhaus behandelt werden müssen voraussichtlich verbessern, weil dann eine rechtssichere Situation entsteht, die es gehörlosen Menschen ermöglicht, in der Regel mit Gebärdensprachdolmetschern in die Klinik zu kommen um dort dann in guter kommunikativer Situation behandelt zu werden. Rechtanwalt Dr. Oliver Tolmein von der Kanzlei Menschen und Rechte begrüßte die Entscheidung: "Gehörlose Patienten können damit auch im Krankenhaus ohne großen bürokratischen Aufwand Gebärdensprachdolmetscher mitbringen und so eine gute Kommunikation mit den Behandlungsteam sicherstellen." Allerdings sei es bedauerlich, dass ein solches Zuständigkeitsproblem nicht von den Verbänden der Krankenhausträger und Krankenkassen verhandelt worden sei, sondern von den Betroffenen in einem mehrjährigen Verfahren erstritten werden musste.

(SG Hamburg, Urteil vom 24.3.2017, Az.:S 48 KR 1082/14 ZVW)  

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