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Cannabis-Urteil Bundesverwaltungsgericht

Jetzt Cannabis Eigenanbau für schwer kranke Patienten schnell genehmigen!

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute sein grundlegendes Urteil zum Eigenanbau von Cannabis durch einen schwer chronisch kranken Patienten veröffentlicht. Aus der 19seitigen Entscheidung mit der die Bundesrepublik verpflichtet wird, dem Kläger zu erlauben Cannabis in seiner Wohnung anzubauen, zu ernten und zum medizinischen Zweck seiner Behandlung zu verwenden, wird deutlich, dass auch andere Patienten Anspruch auf eine entsprechende Genehmigung haben.

Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein von der Menschen und Rechte - Assoziation freier Rechtsanwält*innen, der den Kläger seit 2008 vertritt, fordert die Bundesopiumstelle und das Bundesgesundheitsministerium auf, nunmehr endlich die entsprechenden Genehmigungsbescheide für den Kläger, aber auch für andere Patienten, die die Anforderungen des BVerwG erfüllen, zu erteilen. Zwar sei es begrüßenswert, dass demnächst ein Gesetz beschlossen werden soll, dass die Gesetzlichen Krankenkassen zwingt, Medizinalhanf aus der Apotheke zu bezahlen. „Die schwer kranken Patienten können aber nicht warten bis in vielleicht zwei Jahren genug Medizinalhanf zur Verfügung steht, der dann ärztlicherseits verordnet und aus der Apotheke bezogen werden kann.“ Bis dahin müsse der Eigenanbau genehmigt werden – und vor allem müsse auch die Strafverfolgung von Inhabern einer Sondererlaubnis, die Cannabis selber anbauen, weil sie keine Alternative dazu haben, gestoppt werden. Rechtsanwalt Tolmein weist in diesem Zusammenhang auf ein Strafverfahren hin, das die Staatsanwaltschaft Darmstadt durch einen Beschluss des Landgerichts Darmstadt erzwungen hat, obwohl das Amtsgericht Langen die Anklage nicht zulassen wollte. „Dass die Strafjustiz auch jetzt noch gegen schwerkranke Patienten vorgeht, die nichts anderes getan haben, als Cannabis, auf das sie aus medizinischen Gründen angewiesen sind, anzubauen, ist ein Skandal.“

Rückfragen: Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein, Menschen und Rechte - Assoziation freier Rechtsanwält*innen, tolmein@menschenundrechte.de

Auf der Webseite der Menschen und Rechte - Assoziation freier Rechtsanwält*innen (www.menschenundrechte.de)  finden Sie unter „Kanzlei“/„Gut zu wissen“ genauere Hinweise zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 3 C 10.14. Das Aktenzeichen des Strafverfahrens vor dem AG Langen ist 32 Ds -900 Js 57227/13