WAS WIR KÖNNEN

 

Die Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen und bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts, insbesondere Benachteiligungen von Frauen, zu beseitigen, ist Ziel des Bundesgleichstellunggesetzes vom 24.4.2015 (BGleiG) sowie der sechzehn Gleichstellungsgesetze der Länder.

Diese Gesetze statten Gleichstellungbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen mit umfangreichen Rechten aus, damit sie den Vollzug der Gleichstellungsgesetze und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fördern und überwachen können. So hat die Gleichstellungsbeauftragte das Recht auf angemessene räumliche und sachliche Ausstattung, auf die Einberufung von Versammlungen und das Durchführen von Sprechstunden. Sie ist in allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten von der Dienststelle frühzeitig zu beteiligen und hat das Recht zur Vorlage von Unterlagen sowie Votums- und Einspruchsrechte gegen beabsichtigte Maßnahmen der Dienststelle. Leider werden diese Rechte in der Praxis häufig nur unzureichend gewährt und alle Versuche, eine einvernehmliche Lösung mit der Dienststellenleitung herbeizuführen, bleiben erfolglos. Wir beraten und vertreten Gleichstellungsbeauftragte in allen denkbaren Konfliktsituationen und erstreiten ihre Rechte in Verfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Auch deshalb, weil wir finden, dass Gleichstellungsbeauftragte einen wichtigen Job machen und die Gleichstellung der Menschen nicht auf das Jahr 3000 warten kann.

 
 

WEN SPRECHEN SIE AN

 

Rechtsanwältin Dr. Babette Tondorf berät und vertritt bundesweit im Recht der Gleichstellungsbeauftragten. Im Rahmen von Seminaren schult sie Amtsinhaberinnen insbesondere in Bezug auf datenschutzrechtliche Fragen, die sich bei der Amtsausführung stellen.